Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Artikel 3. 
In Ansehung des Rechtes auf Befriedigung aus dem Grundstücke stehen 
den öffentlichen Lasten gleich: « 
1. die an die Rentenbanken oder die Tilgungskassen abgetretenen Renten 
sowie die an die Staatskasse zu entrichtenden Ablösungsrenten; 
2. wenn das Grundstück bei einer Auseinandersetzung betheiligt ist, die im 
§. 7 Nr. 6 des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungs- 
sachen vom 24. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 397) bezeichneten Kosten 
und Terminalvorschüsse auch außerhalb des ursprünglichen Geltungs- 
bereichs des genannten Geseyes. 
Die Renten, Kosten und Vorschüsse haben den Rang zwischen den im 
Artikel 1 Abs. 1 unter Nr. 1 und den daselbst unter Nr. 2 bezeichneten Lasten. 
Artikel 4. 
Dem Antrag auf Jwangsversteigerung soll ein das Grundstück betreffender 
neuester Auszug aus der Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuerrolle bei- 
gefügt werden, soweit er nach Lage der Rollen ertheilt werden kann. 
In den Hohenzollernschen Landen tritt an die Stelle des Auszugs aus 
den Steuerrollen ein Auszug aus dem Besitz= und Steuerhefte des Schuldners. 
Artikel 5. 
Für die Bekanntmachung der Terminsbestimmung wird der Anzeiger des 
Amtsblatts bestimmt. 
Artikel 6. 
Die Rechte an dem Grundstücke, die nach Artikel 22 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder nach sonstigen landesgesetzlichen Vor- 
schriften zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs 
der Eintragung nicht bedürfen, bleiben auch dann bestehen, wenn sie bei der 
Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind. 
Das Gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift des §. 9 Abs. 2 des Ein- 
führungsgesetzes zum Reichsgesetze, von den im Grundbuch als Leibgedinge, Leib- 
zucht, Altentheil oder Auszug eingetragenen Dienstbarkeiten und Reallasten sowie 
von Grunddienstbarkeiten, die zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben 
des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen. 
Artikel 7. 
Ist das Grundstück vor dem Inkrafsttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
einem Miether oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften des F. 57 des 
Reichsgesetzes Anwendung. 
Weitergehende Rechte eines Miethers oder Pächters, die sich aus den bis- 
herigen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.
	        
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