Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

— 293 — 
Artikel 8. 
In den Fällen der &§. 64, 112 des Reichsgesetzes ist der Werth der 
Grundstücke auf den vierzigsachen Betrag des staatlich ermittelten Grundsteuer- 
reinertrags und den fünfundzwanzigfachen Betrag des staatlich ermittelten Ge- 
bäudesteuernutzungswerths zu bestimmen. Ergeben sich begründete Bedenken gegen 
die Richtigkeit dieser Bestimmung oder sind die Grundstücke nicht zur Grund- 
steuer oder zur Gebäudesteuer staatlich veranlagt, so hat das Gericht den Werth 
nach freiem Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, zu 
bestimmen. 
In den Hohengollernschen Landen ist an Stelle des nach der Grund= und 
Gebäudesteuer zu berechnenden Werthes der Steueranschlag maßgebend. 
Artikel 9. 
Für ein Gebot einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes, 
einer landschaftlichen, ritterschaftlichen, städtischen oder provinzialen Kreditanstalt 
oder einer öffentlichen Sparkasse kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden. 
Artikel 10. 
Im bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes darf die Sicherheit 
für ein Gebot auch durch Stellung eines Bürgen nach F. 239 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs geleistet werden. # 
Wird dem Bieter der Zuschlag ertheilt, so ist in dem Beschlusse der Bürge 
unter Angabe der Höhe seiner Schuld für mithaftend zu erklären. Soveit zur 
Ausfübrung des Theilungsplans die Forderung gegen den Ersteher auf die 
Verechtigten übertragen wird, ist den Berechtigten nach der Rangordnung 
ihrer Ansprüche die Forderung gegen den Bürgen mitzuübertragen. Die For- 
derung ist nach Maßgabe des §. 132 des Reichsgesetzes gegen den Bürgen 
vollstreckbar. 
Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigenthümers 
finden diese Vorschriften keine Amvendung. 
Artikel 11. 
Ist in dem Termine zur Vertheilung des Versteigerungserlöses oder eines 
im Zwangs ltungsverfahren erzielten Ueberschusses ein Berechtigter, dem nach 
dem Theilungsplan ein Betrag zugetheilt ist, nicht erschienen, so erfolgt die 
Uebersendung des Betrags nach Maßgabe der §#§. 25, 26 der Hinterlegungs- 
ordnung vom 14. März 1879 (Gesetz Samml. S. 249) durch die Post; Beträge 
von nicht mehr als dreihundert Mark können innerhalb des Gebiets des Deutschen 
Reichs dem Berechtigten auch ohne Antrag übersandt werden. Die nach §. 25 
Abs. 2 erforderliche Beglaubigung der Unterschrift des Berechtigten ist stempel- 
frei; geschieht sie durch ein Gericht oder einen Notar, so ist dafür eine Gebühr 
von drei Mark zu entrichten. 
(Tr. 10 10. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.