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Artikel 8.
In den Fällen der &§. 64, 112 des Reichsgesetzes ist der Werth der
Grundstücke auf den vierzigsachen Betrag des staatlich ermittelten Grundsteuer-
reinertrags und den fünfundzwanzigfachen Betrag des staatlich ermittelten Ge-
bäudesteuernutzungswerths zu bestimmen. Ergeben sich begründete Bedenken gegen
die Richtigkeit dieser Bestimmung oder sind die Grundstücke nicht zur Grund-
steuer oder zur Gebäudesteuer staatlich veranlagt, so hat das Gericht den Werth
nach freiem Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, zu
bestimmen.
In den Hohengollernschen Landen ist an Stelle des nach der Grund= und
Gebäudesteuer zu berechnenden Werthes der Steueranschlag maßgebend.
Artikel 9.
Für ein Gebot einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes,
einer landschaftlichen, ritterschaftlichen, städtischen oder provinzialen Kreditanstalt
oder einer öffentlichen Sparkasse kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
Artikel 10.
Im bisherigen Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes darf die Sicherheit
für ein Gebot auch durch Stellung eines Bürgen nach F. 239 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geleistet werden. #
Wird dem Bieter der Zuschlag ertheilt, so ist in dem Beschlusse der Bürge
unter Angabe der Höhe seiner Schuld für mithaftend zu erklären. Soveit zur
Ausfübrung des Theilungsplans die Forderung gegen den Ersteher auf die
Verechtigten übertragen wird, ist den Berechtigten nach der Rangordnung
ihrer Ansprüche die Forderung gegen den Bürgen mitzuübertragen. Die For-
derung ist nach Maßgabe des §. 132 des Reichsgesetzes gegen den Bürgen
vollstreckbar.
Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigenthümers
finden diese Vorschriften keine Amvendung.
Artikel 11.
Ist in dem Termine zur Vertheilung des Versteigerungserlöses oder eines
im Zwangs ltungsverfahren erzielten Ueberschusses ein Berechtigter, dem nach
dem Theilungsplan ein Betrag zugetheilt ist, nicht erschienen, so erfolgt die
Uebersendung des Betrags nach Maßgabe der §#§. 25, 26 der Hinterlegungs-
ordnung vom 14. März 1879 (Gesetz Samml. S. 249) durch die Post; Beträge
von nicht mehr als dreihundert Mark können innerhalb des Gebiets des Deutschen
Reichs dem Berechtigten auch ohne Antrag übersandt werden. Die nach §. 25
Abs. 2 erforderliche Beglaubigung der Unterschrift des Berechtigten ist stempel-
frei; geschieht sie durch ein Gericht oder einen Notar, so ist dafür eine Gebühr
von drei Mark zu entrichten.
(Tr. 10 10.