Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

in Folge einer Vrräußerung der Bahn eingetretenen Eigenthumswechsels in dem 
über ein Bahngrundstück geführten gerichtlichen Buche erfolgt gebührenfrri. 
Die Kosten der Anlegung des Bahngrundbuchs sowie der Vermerke der 
Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit trägt der Bahneigenthümer; die 
bezeichneten Kosten fallen jedoch, wenn ein Gläubiger durch den Antrag auf Ein- 
tragung einer vollstreckbaren Forderung die Anlegung des Bahngrundbuchs ver- 
anlaßt, diesem Gläubiger und, wenn die Anlegung im Zwangxversteigerungs- 
verfahren auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts erfolgt, dem Ersteher zur Last. 
g. 69. 
Neben den in diesem Abschnitte bestimmten Gebühren werden noch die für 
Auflassungen, Eintragungsanträge und Kuarscheine bestimmten Stempel erhoben. 
g. 70. 
Wenn Urkunden, deren Vorkegung zur Erwirkung von Einschreibungen. 
nothwendig war) von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundakten 
bestimmten Abschrift zurückgefordert werden, so werden für die auf Anordnung 
des Grundbuchrichters zu fertigenden Abschriften Schreibgebühren erhoben. Die 
Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Abschriften erfolgt gebührenfrei. 
Vierter Abschnitt. 
Registerführung. 
8. 71. 
Für jede auf Antrag bewirkte Eintragung oder Löschung in einer Landgüter. 
oder Höferolle, einschließlich der darüber dem Eigenthümer zu machenden Mit- 
theilung, wird eine Gebühr von drei Mark erhoben. Für Zuschreibungen oder 
Löschungen in Landgüterrollen, welche von Amtswegen erfolgen, sowie für den 
Vermerk der Nummer des Rollenblatts auf dem Blatte des Grundtuchs sind 
Gebühren nicht zu erheben. · 
Die Gestattung der Einsicht der Landgüter= oder Höferolle erfolgt ge- 
bührenfrei. 
  
72. 
Für die Eintragungen in daß Handelsregister sind folgende Gebühren zu 
erheben: 
1. bei Einzelkaufleuten 
a) für die Eintragung der Firma sowie für die Eintragung von 
Veränderungen, „ 
je nachdem der Gewerbebeirieb nach den §#. 6 bis 8, 24, 
34 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Geset- 
Samml. S. 205) in die erste, zweite, dritte oder vierte
	        
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