Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Gewerbesteuerklasse gehört, 100, 50, 20 oder 10 Mark, bel 
Gewerbebetrieben, welche wegen geringen Ertrags und Kapitals 
von der Gewerbesteuer frei sind, 2 Mark. " 
Soweit eine Einschätzung zur Gewerbesteuer nach Maßgabe des 
Gesetzes vom 24. Juni 1891 nicht erfolgt, geschieht die Einreihung 
in die verschiedenen Klassen nach dem Ermessen des Gerichts 
b) für die Löschung der Firma bei den drei ersten Gewerbesteuer- 
klassen die Hälfte der Sätze zu a, im Uebrigen 2 Mark 
2. bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften 
a) für die erste Eintragung derselben das Zweifache der Sätze zu 1aj; 
b) für jede spätere Eintragung die Sähe zu 1a; 
3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften und Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung 
a) für die Eintragung der Gesellschaft sowie für die Eintragun 
* Beschuses über Erhöhung oder Herabsetzung des Wi 
aftskapitals 
5 diem §. 33 bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von 
100 000 Markan die ferneren Werthklassen um je 10 000 Mark 
und die Gebühren um je 3 Mark steigen und mindestens das 
Zweifache der Sätze zu 1a zu erheben ist. 
Die Gebühren werden nach dem Betrage des Gesellschafts- 
kapitals, bei Erhöhungen oder Herabsetzungen desselben nach dem 
Betrage der Erhöhung oder Herabsehung berechnet. Ist das 
Gesellschaftskapilal nicht voll eingezahlt, so ist der Gesellschaft auf 
Verlangen zu gestatten, zunächst mur densenigen Gebührenbetrag 
# zahlen, welcher dem eingezahlten Kapital entspricht, und den 
est nach Maßgabe der erfolgenden Einzahlungen nachträglich zu 
entrichten; in jedem Falle ist mindestens das Iwessach der Sätze 
zu 1a sosort zu zahlen; 
b) für alle sonstigen Eintragungen die Säte zu 1a; 
4. für die Eintragung einer Prokura die Säte zu 1a, für die Ein- 
tragung des Erlöschens derselben die Sähe zu 1b. 
K. 73. 
Geschieht eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptnieder- 
lassung als in das einer Lweigniederlassung, so ist für jede Eintragung in jedes 
Register der im 9. 72 vorgeschriebene Sat besonders zu erheben, im Falie der 
Nr. 3a des 8. 72 jedoch für die Eintragung in das Register der Lweignieder- 
lassung nur das Zweifache der Sätze zu Ia. 
ann auf Grund einer und derselben Anmeldung mehrere Eintragungen, 
welche auf dieselbe Firma oder dieselbe Prokura oder dieselbe Gesellschaft sich 
(kr.. 10120) 1
	        
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