Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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S. 76. 
Für die Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben: 
a) für alle Eintragungen, mit Ausnahme der unter b und c bezeichneten 
Eintragungen, der Gebührensatz B des F. 57; 
b) für die erste Eintragung des Vereins das Zweifache des Satzes zu aj 
J) für Eintragungen, welche sich auf Mitglicder des Vorstandes oder Liqui- 
datoren beziehen, sowie für die Löschung des Vereins die Hälste des 
Satzes zu a. 
Die Vorschriften der §. 73 Abs. 2, 74, 75 finden mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des im §. 74 erwähnten Satzes 1aà 
des F. 72 der im Abs. 1 bestimmte Satz a tritt. 
.44 
Für die Eintragungen in das Güterrechtsregister wird der nach §. 23 Abs. 1 
zu berechnende Gebührensatz B des §. 57 erhoben. 
Die Vorschriften der §#. 74, 75 finden mit der Maßgabe entsprechende 
Anwendung, daß an die Stelle des im §. 74 erwähnten Satzes 1a des §. 72 
der im Abs. 1 bestimmte Sag tritt. 
. 78. 
Für die Eintragungen in das Schiffsregister, einschließlich der dabei vor- 
kommenden Rebengeschäfte, werden erhoben: 
1. für die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister, einschließlich der 
Verhandlungen zur Feststellung der Voraussetzungen der Eintragung, 
fünf Zehntheile des im §. 57 bestimmten Gebührensatzes 4; 
für die Eintragung von Veränderungen einschließlich aller derselben vor- 
ausgehenden Verhandlungen, ohne Unterschied, ob dabei das Schiff auf 
ein neues Blatt eingetragen wird) fünf Zehntheile des im §. 57 be- 
stimmten Gebührensatzes B; 
für die Eintragung der Verpfändung eines Schiffes, einschließlich des 
Vermerkes auf den betreffenden Urkunden, für die Einschreibung der ein 
eingetragenes Pfandrecht betreffenden Veränderungen oder Löschungen 
fünf Zehntheile der für die entsprechenden Eintragungen im Grundbuche 
bestimmten Sähze. 
Für die Löschung eines Schiffes im Schiffsregister kommen Gebühren nicht 
zum Ansagze. 
Für die Ertheilung des Schiffscertisikats oder des Schiffsbriefs ist der im 
§. 66 Nr. 1 für die Ertheilung eines Hypothekenbriefs bestimmte Satz und für 
den Vermerk einer Veränderung auf dem Schiffecertifikat oder dem Schiffsbriefe 
die Hälfte dieses Betrags zu erheben. 
Die Einsicht des Schiffsregisters ist gebührenfrei. 
(#r. 10120) 
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