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ebraucht werde, und wird beantragt, die Ausfertigung des Erbscheins dem
Hrundbuchamte zur Aufbewahrung bei dessen Akten zu übersenden, so wird die
im Abs. 1 Satz 1 bestimmte Gebühr nur nach dem Werthe des Gegenstandes,
über den verfügt werden soll, berechnet. Wird demnächst die Ertheilung einer
Ausfertigung oder einer Abschrift des Erbscheins beantragt, so hat der Antrag-
steller die nach dem Werthe des reinen Nachlasses berechnete Gebühr des Abf. 1
Satz 1 nach Abzug des bereits bezahlten Betrags nachzuentrichten.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 finden auf das Zeugniß über die Fort-
setzung der Gütergemeinschaft oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers
entsprechende Anwendung) bei der Berechnung der Gebühr für das Zeugniß über
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft tritt an die Seelle des Werthes des Nach-
lasses der halbe Werth des Gesammtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
g. 82.
Für die von einem Rechtsnachfolger von Todeswegen nach den Gesetzen
über das Reichsschuldbuch und das Staatsschuldbuch beizubringende Bescheinigung,
daß er über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt ist, sowie für die
in den §§. 37, 38 der Grundbuchordnung vorgesehenen Zeugnisse werden drei
Zehntheile der im H. 33 bestinmten Gebühr bis - Höchstbetrage von 10 Mark
erhoben. Sind in den Fällen der . 37, 38 der Grundbuchordnung die
Theilungsurkunden vom Gericht aufgenommen oder bestätigt, so werden für die
Zeugnisse Gebühren nicht erhoben.
g. 83.
Findet die Sicherung eines Nachlasses durch Siegelung oder auf andere
Weise statt, so wird für das ganze Verfahren, einschließlich der Anordnungen
wegen Aufbewahrung des Nachlasses, Ermittelung der Erben und Ausantwortung
des Nachlasses an dieselben, der im §. 57 bestimmte Gebührensatz B erhoben.
Neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden, wenn die Siegelung,
Entsiegelung oder Aufnahme des Vermögensverzeichnisses durch das Gericht erfolgt,
die im §. 49 bestimmten Gebühren erhoben.
G. 84.
Wird eine Nachlaßverwaltung, eine sonstige Nachlaßpflegschaft oder eine
Abwesenheitspflegschaft nach §. 88 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit angeordnet, so finden die Vorschriften des sechsten Ab-
schnitts mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Vermögens des
Mündels der Werth des Nachlasses oder des Antheils des Abwesenden zur Zeit
der Anordnung tritt und bei der Nachlaßverwaltung ein Abzug der Schulden
nicht stattfindet. Auf die Gebühr für die Nachlaßpflegschaft wird die im §. 83
Abs. 1 bestimmte Gebühr angerechnet, wenn die Nachlaßpflegschaft zur Sicherung
des Nachlafses eingeleitet wird.
(Nr. 10120)