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bei Schneid= und Schweißapparaten auch die Einrichtung der Wasservorlage,
erkennen lassen.
Die gleiche Anzeige ist bei wesentlichen Anderungen der
Apparate, ihres Aufstellungsorts oder der nächsten Umgebung zu
erstatten. Die für eine solche Anzeige erforderlichen Belege können
sich auf die Abänderungen beschränken.
Allgemeine technische Grundsätze für Azetylenanlagen.
§ 2.
Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager müssen den nachfolgenden
Bestimmungen, erstere außerdem den auerkannten Regeln
der Wissenschaft und Technik entsprechend ausgeführt werden. Als
solche gelten bis auf weiteres die in der Anlage zusammengestellten
*“ Grundsätze.
§ 3.
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen darf nicht
in oder unter Räumen erfolgen, die häufig von Menschen betreten
werden (vogl, jedoch §§ 12 und 14). Bei Aufstellung der Apparate
über solchen Räumen muß der Fußboden wasserdicht sein.
84.
Am Entwickler jedes Azetylenapparats muß an leicht wahrnehmbarer
Stelle ein Schild angebracht sein, welches den Namen
oder die Firma und den Wohnort des Fabrikanten oder Lieferanten,
das Jahr der Anfertigung, die laufende Fabrikationsnummer, den
nutzbaren Inhalt des Gasbehälters (in Liter), die größte Dauerleistung
in Stunden-Liter und gegebenenfalls die Nummer, unter
der der Apparatentyp geprüft und von der Landeszentralbehörde
zugelassen ist, enthält. Bei Entwicklern, bei denen das Kalziumkarbid
die Gasglocke belastet, ist ferner das Höchstgewicht der zulässigen
Gesamtbelastung anzugeben.
§ 5.
Die Azetylenapparate müssen in allen Teilen so hergestellt
werden, daß sie hinreichend gegen Formveränderung und gegen
Rosten geschützt sowie gasdicht sind.