Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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bei  Schneid=  und  Schweißapparaten  auch  die  Einrichtung  der  Wasservorlage,
  erkennen  lassen.

Die  gleiche  Anzeige  ist  bei  wesentlichen  Anderungen  der
Apparate,  ihres  Aufstellungsorts  oder  der  nächsten  Umgebung  zu
erstatten.  Die  für  eine  solche  Anzeige  erforderlichen  Belege  können
sich  auf  die  Abänderungen  beschränken.

Allgemeine  technische  Grundsätze  für  Azetylenanlagen.
§  2.
Azetylenanlagen  und  Kalziumkarbidlager  müssen  den  nachfolgenden
  Bestimmungen,  erstere  außerdem  den  auerkannten  Regeln
der  Wissenschaft  und  Technik  entsprechend  ausgeführt  werden.  Als

solche  gelten  bis  auf  weiteres  die  in  der  Anlage  zusammengestellten
*“  Grundsätze.
§  3.

Die  Herstellung  und  Aufbewahrung  von  Azetylen  darf  nicht
in  oder  unter  Räumen  erfolgen,  die  häufig  von  Menschen  betreten
werden  (vogl,  jedoch  §§  12  und  14).  Bei  Aufstellung  der  Apparate
über  solchen  Räumen  muß  der  Fußboden  wasserdicht  sein.

84.

Am  Entwickler  jedes  Azetylenapparats  muß  an  leicht  wahrnehmbarer
  Stelle  ein  Schild  angebracht  sein,  welches  den  Namen
oder  die  Firma  und  den  Wohnort  des  Fabrikanten  oder  Lieferanten,
das  Jahr  der  Anfertigung,  die  laufende  Fabrikationsnummer,  den
nutzbaren  Inhalt  des  Gasbehälters  (in  Liter),  die  größte  Dauerleistung
  in  Stunden-Liter  und  gegebenenfalls  die  Nummer,  unter
der  der  Apparatentyp  geprüft  und  von  der  Landeszentralbehörde
zugelassen  ist,  enthält.  Bei  Entwicklern,  bei  denen  das  Kalziumkarbid
  die  Gasglocke  belastet,  ist  ferner  das  Höchstgewicht  der  zulässigen
  Gesamtbelastung  anzugeben.

§  5.

Die  Azetylenapparate  müssen  in  allen  Teilen  so  hergestellt
werden,  daß  sie  hinreichend  gegen  Formveränderung  und  gegen
Rosten  geschützt  sowie  gasdicht  sind.