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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen
Nr. 1 —
Staaten.
Inhalt: Veror bn#ung, betresfend die Verleihung des Zwangsvollslreckungsrechts an die Nassauische Landes=
bank zu Wiesbaden, S. 1. — Verordnung, betrefsend die Wiederherstellung der durch Brand
zerstörten Grundbücher des Amtagerichis in Soalfelb, S. a. — Verfügung des Juntizministers,
betreffend die Anlehung des Grundbuchs für einen Thell bes Bezirks des Amtsgerichts Lauenburg,
S. lo. — Bekauntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
Amtsblätler publigirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 11.
(Nr. 10048.) Verordnung, betreffend die Verleihung des Jwangsvoltstreckungsrechis an die
Nassauische Lanbesbank zu Wlesbaden. Vom 5. November 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung aus
Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897
(Gesetz--Samml. S. 388), was folgt:
8. 1.
Der Naussauischen Landesbank zu Wiesbaden steht für die Beitreibung
fälliger Forderungen an Darlehenskapitalien, Zinsen, Tügungsbeiträgen und
sonstigen, nach der Verfassung der Landesbank vorgesehenen Leistungen gegen
Schuldner, welche Eigenthümer des beliehenen Grundstücks sind, ein Zwangs-
vollstreckungsrecht nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. August 1897 zu.
K. 2.
Dieses Recht wird von der Direktion der Nassauischen Landesbank als
Vollstreckungsbehörde ausgenbt. Soweit die Einziehung der in §. 1 bezeichneten
orderungen nach der Verfassung der Landesbank nachgeordneten Verwaltungs-
stellen obliegt (Hauptkasse, Landesbankagenturen), bilden diese die zuständige
Vollstreckungsbehörde. "
.3.
Kraft des Zwangsvollstreckungsrechtes ist die Nassauische Landesbank befugt:
1) die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Bermögen des Schuldners,
2) die gerichtliche Zwangsversteigerung der von ihr beliehenen Grundstücke
zu betreiben. Die Wahl zwischen beiden Arten der Zwangsvollstreckung ist in das
Eeseh-Sauml. 1809. (r 10048.) 1
Ansgegeben zu Berlin den 6. Jannar 1899.