Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen 
Nr. 1 — 
Staaten. 
  
  
Inhalt: Veror bn#ung, betresfend die Verleihung des Zwangsvollslreckungsrechts an die Nassauische Landes= 
bank zu Wiesbaden, S. 1. — Verordnung, betrefsend die Wiederherstellung der durch Brand 
zerstörten Grundbücher des Amtagerichis in Soalfelb, S. a. — Verfügung des Juntizministers, 
betreffend die Anlehung des Grundbuchs für einen Thell bes Bezirks des Amtsgerichts Lauenburg, 
S. lo. — Bekauntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs- 
Amtsblätler publigirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 11. 
  
(Nr. 10048.) Verordnung, betreffend die Verleihung des Jwangsvoltstreckungsrechis an die 
Nassauische Lanbesbank zu Wlesbaden. Vom 5. November 1898. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung aus 
Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897 
(Gesetz--Samml. S. 388), was folgt: 
8. 1. 
Der Naussauischen Landesbank zu Wiesbaden steht für die Beitreibung 
fälliger Forderungen an Darlehenskapitalien, Zinsen, Tügungsbeiträgen und 
sonstigen, nach der Verfassung der Landesbank vorgesehenen Leistungen gegen 
Schuldner, welche Eigenthümer des beliehenen Grundstücks sind, ein Zwangs- 
vollstreckungsrecht nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. August 1897 zu. 
K. 2. 
Dieses Recht wird von der Direktion der Nassauischen Landesbank als 
Vollstreckungsbehörde ausgenbt. Soweit die Einziehung der in §. 1 bezeichneten 
orderungen nach der Verfassung der Landesbank nachgeordneten Verwaltungs- 
stellen obliegt (Hauptkasse, Landesbankagenturen), bilden diese die zuständige 
Vollstreckungsbehörde. " 
.3. 
Kraft des Zwangsvollstreckungsrechtes ist die Nassauische Landesbank befugt: 
1) die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Bermögen des Schuldners, 
2) die gerichtliche Zwangsversteigerung der von ihr beliehenen Grundstücke 
zu betreiben. Die Wahl zwischen beiden Arten der Zwangsvollstreckung ist in das 
Eeseh-Sauml. 1809. (r 10048.) 1 
Ansgegeben zu Berlin den 6. Jannar 1899.
	        
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