Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Veränderungen derjenigen Grenzen von Wasserläufen und eisenbahnfiskalischem 
Grundeigenthume, welche zugleich die Grenzen der genannten Amtzgerichtsbezirke 
bilden, ziehen von selbst die Veränderung der letzteren Grenzen nach sich. Auf 
Veränderungen der die Bezirksgrenzen bildenden Straßenzüge findet diese Vor- 
schrift entsprechende Anwendung. 
ie 
Den Präsidenten der Landgerichte II und III in Berlin steht die im §. 9 
des Gesetzes vom 10. April 1892 (Gesetz= Samml. S. 77) dem Präsidenten des 
Landgerichts 1 in Berlin beigelegte Befugniß zu. Auf die ihnen unterstellten 
Direktoren finden die Vorschriften des S. 7 jenes Gesetzes entsprechende Anwendung. 
. 4. 
Der Zeitpunkt, zu welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch König- 
liche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hubertusstock, den 16. September 1899. 
L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Tirpitz. 
Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
	        
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