1804
Juni 27
Juni 9
Juli 2
184 Urkunden No. 724 726.
wenden seyn, da die Sorge für die Oeconomie und die Eingesessenen diese
Vorsorge erfordert.
Dagegen wird bey Aufhebung von Hamersleben die F'tundirung einer
katholischen Pfarre in Aschersleben, nach der Auskunft des Magistrats
daselbst und der Krieges- und Domainen-Kammer zu Halberstadt, nöthig
seyn, da bisher die dortige ein- und ausheimische katholische Gemeinde
aus 115 Personen vom Civil und Militair bestanden ist und, im Fall die
Mendicanten-Klöster eingehen sollten, es selbst sehr schwer halten würde,
einen Geistlichen zu finden, welcher nur zu Zeiten daselbst den Gottesdienst
für [die] dortigen katholischen Einwohner vom Civil- und Militair-Stande
halten könnte.«
725. Cabinets-Ordre »an die Oberen der Katholischen Klöster des
Fürstenthums Halberstadt, den Abt Isidorus zu Huysburg und Minden.
Charlottenburg 1804 Juni 30.
RB. 89. Mintten des Cabinets. 117.
Der Anspruch auf rechtliche Erkenntniss über die Aufhebung der Halberstädtischen
Klöster ist durch das Aufhören der älteren Privilegien Kraft des Reichs- Deputations-Schlusses
hinfällig.‘)
»Würdige liebe Getreue, und besonders Lieber. Ihr machet Euch eine
ganz irrige Vorstellung von der in dem lezten Reichsschlusse den Landes
herren eingeräumte Befugniss, über die Stifter und Klöster in den alten
deutschen Reichslanden zu disponiren, wenn Ihr diese Disposition in Eurer
Eingabe vom 21. d. M.?2) durch aeltere besondere Privilegia einschränken
und desshalb auf rechtliches Gehör und Erkenntniss antragen wollet.
Alle diese Privilegia und besondere Titel sind nur in der Voraussetzung,
dass das jus reformandi durch die Reichs-Gesetze nicht anders bestimmt
werden würde, ertheilt und fallen also mit dieser Voraussetzung von selbst
weg. Ich kann daher Euer Gesuch nicht bewilligen, sondern weise Euch
an, die gerechte und billige Bestimmung Euers Schicksals von meiner
ferneren Entscheidung nach Beendigung der verfügten recherohen zu elwarten
von Euerm gnädigen König etc.«
Rescript an den Bischof von Posen 8. unter dem 18. Juni 1804,
No. 722.
1) Cfr. No. 709 und 732.
2; Diese Eingabe liegt nicht vor.