Ermessen der Landesbank gestellt, das Vorgehen auf dem einen Wege hindert
nicht die gleichgeitige Betrchung der anderen Art der Zwangsvollstreckung. Be-
streitet der Schuldner die Verbindlichkeit r Entrichtung der geforderten Geld-
beträge, so bleibt ihm überlassen, seine Rechte im Wege der Klage geltend zu
machen.
. 4.
1. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldner
erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung über das Verwaltungszwangs-
verfahren vom 7. September 1879.
Kommt es hierbei zu einem Vertheilungsverfahren, so wird die Aus-
führung des Theilungsplanes durch den Widerspruch, welchen ein anderer Be-
beilhter gegen einen Anspruch der in §. 1 bezeichneten Art erhebt, nicht auf-
gehalten; dem widersprechenden Betheiligten bleibt es überlassen, seine Rechte
nach erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend zu machen.
K. ö.
Wenn in Folge einer Einwirkung des schuldnerischen Eigenthümers, oder
weil derselbe die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter, oder
egen andere Beschädigungen unterläßt, eine die Sicherheit der Hypothek der
Kfsashen Landesbank gefährdende Verschlechterung des beliehenen Grundstücks
zu besorgen ist, so ist die Nassauische Landesbank befugt, unter entsprechender
3 der Vorschristen der Verordnung über das Verwaltungszwangs-
verfahren vom 7. September 1879 den Arrest in das bewegliche Vermögen des
Schuldners vollziehen zu lassen. Einer Verschlechterung des Grundstücks im
Sinne dieser Bestimmung steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf welche das
Pfandrecht der Nassauischen Landesbank sich erstreckt, verschlechtert, oder den Re-
geln einer ordnungsmäßigen Wirthschast zuwider von dem Grundstücke entfernt
werden. Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes bestrikten, so
ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.
K. 6.
2. Wird die gerichtliche Zwangsversteigerung des beliehenen Grundstücks
betrieben, so ersetzt der Amwag der Landesbank auf Zwangsversteigerung den voll-
streckbaren Schuldtitel. Der Antrag soll das Grundstück, den Eigenthümer und
den Anspruch bezeichnen.
Das Verfahren bei der gerichtlichen Zwangsversteigerung unterliegt den ein-
schlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
KG. 7.
- Ist die Nassauische Landesbank bei einer gerichtlichen Zwangsversteigerung
betheiligt, so brauchen Ansprüche, welche nach F. 1 dem Zwangsvollstreckungsrecht