Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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(Nr. 10124.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundkuchs für 
einen Theil des Bezirkes des Amtägcrichts Rhaunen. Vom 2. Okteber 1899. 
A#. Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechtes vom 12. April 1888 (Gesetz-Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Rhaunen gehörige Gemeinde Wederath 
am 1. Rovember 189)0 beginnen soll. 
Berlin, den 2. Oktober 1899. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
  
(Nr. 10125.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung de5 Grundbuchs für 
einen Thell des Bezirkes des Amtsgerichts Lauenburg a. d. Elbe. Vom 
2. Oktober 1899. 
A## Grund des §. 30 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Jwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Kreise Herzogthum Lauenburg 
vom 8. Juni 1896 (Gesetz Samml. S. 109) bestimmt der Justizminister, daß 
die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch im 
#. 29 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Lauenburg a. d. Elbe gehörige Stadt- 
gemeinde Lauenburg sowie für die zu demselben Amtägerichtsbezirke ge- 
hörigen Gutsbezirke Hamwarde, Gülzov, Krümmel, Grünhof und 
Dalldorf 
am 1. November 1899 beginmen soll. 
Berlin, den 2. Oktober 1899. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
 
	        
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