Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

g. 40. 
Die Zurücknahme einer Klage ist nur dann statthaft, wenn die Feststellung 
des streitigen Rechtsverhältnisses entweder gleichzeitig anderweit erfolgt, oder zur 
vorschriftsmäßigen Ausführung der Auseinandersetzung nicht erforderlich ist. 
. 41. 
Die Beweisaufnahme erfolgt durch den die Instruktion führenden Kommissar. 
Liegen hinsichtlich dieses Kommissars Gründe vor, aus welchen die Beweisaufnahme 
nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung einem Mitgliede des Prozeßgerichts 
oder einem anderen Gerichte übertragen werden kann, so kann die Beweisaufnahme 
einem anderen Kommissar oder einem Gerichte übertragen werden. 
Der Beweisaufnahme kann ein Beweisbeschluß der erkennenden Behörde 
und die Anfertigung eines besonderen Sach= und Streitstandes nach Maßgabe 
des §. 550 Abs. 1 der Civilprozeßordnung vorhergeben. 
Der Sach- und Streitstand soll, wenn auf Grund desfelben ein Beweis- 
beschluß ergehen soll, den Parteien zur Erklärung vorgelegt werden. 
S. 42. 
In Ansehung der Beweisaufnahme durch Zeugen und Sachperständige 
stehen die Befugnisse eines beauftragten Richters nach Maßgabe des F. 400 der 
Civilprozeßordnung dem Kommissar, die Befugnisse des Prozeßgerichts nach Maß- 
gabe der S#§. 387 Abs. 1, 406 der Civilprozeßordumg“ der Generalkommission zu. 
Ist die Vernehmung bestimmter Zeugen oder Sachverständigen durch das 
Berufungsgericht oder das Revisionsgericht angeordnet, so hat dieses Gericht die 
bezeichneten Befugnisse des Prozeßgerichts zu üben. 
43. 
Die Einigung der Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige 
C. 404 Abs. 4 der Civilprozeßordnumg)ist für die Ernennung der Sachverständigen 
durch das Gericht nicht maßgebend. 
S. 447. 
Die Entschädigung der Sachverständigen für Zeifversäumniß und Mühe- 
waltung, sowie die Erstattung der ihnen verursachten Kosten erfolgt nach Maß- 
gabe des K. 13 des Gesetzes vom 24. Juni 1875 Geset-Sauml. S. 395), dessen 
erster Absätz auch auf Staatsbeamte Anwendung findet, welche nicht zu den im 
dritten Absatz genannten Staatsbeamten gehören. 
Das Gleiche gilt für Schiedsrichter und Kreisverordnete. 
Der zweite Absatz des F. 3 des Kostenregulativs vom 25. April 1836 wird 
aufgehoben.
	        
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