Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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8. 15. 
Der Beweisbeschluß, durch welchen die Leistung eines Eides angeordnet 
wird (F. 461 der Civilprozeßordnung)), ist von der erkennenden Behörde zu erlassen. 
S. 46. 
Die Beweisverhandlungen sind den Parteien vorzulegen und diese über 
das Ergebniß der Beweisaufnahme zu hören. 
K. 17. 
Zur Abfassung des Urtheils sind die Akten an die Generalkommission ein- 
zureichen. 
K. 48. 
Das Urtheil erster Instanz erfolgt auf Vortrag eines vom Vorsitzenden 
zu bestellenden Berichterstatters. 
Der Vorsitzende kann einen zweiten Berichterstatter bestellen. 
. 49. 
Die Urtheile sind von Amtswegen in Ausfertigung zuzustellen; die Prozeß- 
bevollmächtigten erhalten Abschriften des Urtheils. Die Zustellung kann nach 
den Vorschriften der §S#§. 23, 24 bewirkt werden. In diesem Falle tritt die Aus- 
fertigung an Stelle der im §. 23 erwähnten beglaubigten Abschrift. 
. 50. 
Die Aufstellung eines Urtheilsverzeichnisses zum Zwecke des Aushangs 
unterbleibt. 
« .51. 
Eine Berichtigung des Thatbestandes des Urtheils nach F. 320 der Civil- 
prozeßordnung findet nicht statt. 
An Stelle der Vorschriften über die Ergänzung des Urtheils im §F. 321 
der Civilprozeßordnung tritt nachstehende Bestimmung: 
Ist ein von einer Partei geltend gemachter Haupt= oder Nebenanspruch, 
für welchen die Auseinandersetzungsbehörde zuständig ist, oder der 
Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder theilweise übergangen, 
so ist die erforderliche Ergänzung des Urtheils durch nachträgliche Ent- 
scheidung von Amtswegen herbeizuführen. Die nachträgliche Ent- 
scheidung ist von dersenigen Spruchbehörde zu erlassen, welche das zu 
ergänzende Urtheil abgefaßt hat. Die Entscheidung kann ohne vor- 
gängige neue Instruktion ergehen. Im Uebrigen richtet sich das Ver- 
fahren nach denselben Vorschriften, welche auf das dem Urtheile zu 
Grunde liegende Verfahren Anwendung finden. 
(Nr. 1012) 70“
	        
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