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d. 60.
Wird die Berufung für zulässig crachtet, so ordnet die Generalkommission
die Instruktion des Rechtemittels an. «
Die Instruktion und das weiterc Verfahren in der Berufungsinstanz richten
sich nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften, soweit nicht Abweichungen
aus den nachfolgenden Bestimmungen sich ergeben.
C. 61.
Die Vorschriften der §§F. 525, 527 bis 533, 537 der Cirilprozeßordnung
finden auf das Instruktionsverfahren in der Berufungsmstanz entsprechende An-
wendung mit denjenigen Maßgaben, welche aus den Bestimmungen des &. 189
der Verordnung vom 20. Juni 1817 und der I#§. 15, 16 der Verordnung vom
22. November 1844 sich ergeben.
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Das Berufungsgericht kann auf Grund der Vereinbarung der Parteien
auch über solche Streitpunkte entscheiden, über welche in erster Instanz nicht er-
kannt ist. Das Gleiche gilt rücksichtlich der Entscheidung über die Rechte der
von Amtswegen zuzuziehenden Personen, welche in der ersten Instanz nicht zu-
gezogen worden sind.
G. 63.
Von dem Schlusse der Instruktion in der Berufungsinstanz hat der Kom-
missar die Parteien in Kenntniß zu setzen. Die Parteien sind berechtigt, binnen
der Frist eines Monats, welche vom Empfange dieser Bekamntmachung lauft,
eine schriftliche Rechtsausführung an den Kommissar einzurcichen. Die Bekannt-
machung kann auch zum Protokolle erfolgen.
S. 64.
Ein Versäumnißurtheil ist in der Berufungsinstanz nicht zu erkassen.
S. 65.
Nach Erledigung der Berufung hat das Berufungsgericht die Akten mit
der für die Zustellung erforderlichen Zahl von Ausfertigungen und Abschriften
des Urtheils an die Auseinandersetzungsbehörde zurückzusenden.
Die Mittheilung der Abschriften des Urtheils an die Prozeßbevollmächugten
kann durch das Berufungsgericht ummittelbar erfolgen.
KG. 60.
Die Revision findet mit den in den &§. 546 bis 548, 566 der Civilprozeß=
ordnung und in diesem Gesetze bestimmten Einschränkungen gegen die in der
Berufungsinstanz erlassenen Endurtheile statt. Sie ist nur in Beziehung auf
Streitigkeiten über solche Rechtsverhältnisse zulässig, welche außerhalb eines Aus-
einandersetzungsverfahrens Gegenstand eines Rechtsstreits hätten werden können
und dann zum ordentlichen Rechtswege gehört hätten.