Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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d. 60. 
Wird die Berufung für zulässig crachtet, so ordnet die Generalkommission 
die Instruktion des Rechtemittels an. « 
Die Instruktion und das weiterc Verfahren in der Berufungsinstanz richten 
sich nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften, soweit nicht Abweichungen 
aus den nachfolgenden Bestimmungen sich ergeben. 
C. 61. 
Die Vorschriften der §§F. 525, 527 bis 533, 537 der Cirilprozeßordnung 
finden auf das Instruktionsverfahren in der Berufungsmstanz entsprechende An- 
wendung mit denjenigen Maßgaben, welche aus den Bestimmungen des &. 189 
der Verordnung vom 20. Juni 1817 und der I#§. 15, 16 der Verordnung vom 
22. November 1844 sich ergeben. 
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Das Berufungsgericht kann auf Grund der Vereinbarung der Parteien 
auch über solche Streitpunkte entscheiden, über welche in erster Instanz nicht er- 
kannt ist. Das Gleiche gilt rücksichtlich der Entscheidung über die Rechte der 
von Amtswegen zuzuziehenden Personen, welche in der ersten Instanz nicht zu- 
gezogen worden sind. 
G. 63. 
Von dem Schlusse der Instruktion in der Berufungsinstanz hat der Kom- 
missar die Parteien in Kenntniß zu setzen. Die Parteien sind berechtigt, binnen 
der Frist eines Monats, welche vom Empfange dieser Bekamntmachung lauft, 
eine schriftliche Rechtsausführung an den Kommissar einzurcichen. Die Bekannt- 
machung kann auch zum Protokolle erfolgen. 
S. 64. 
Ein Versäumnißurtheil ist in der Berufungsinstanz nicht zu erkassen. 
S. 65. 
Nach Erledigung der Berufung hat das Berufungsgericht die Akten mit 
der für die Zustellung erforderlichen Zahl von Ausfertigungen und Abschriften 
des Urtheils an die Auseinandersetzungsbehörde zurückzusenden. 
Die Mittheilung der Abschriften des Urtheils an die Prozeßbevollmächugten 
kann durch das Berufungsgericht ummittelbar erfolgen. 
KG. 60. 
Die Revision findet mit den in den &§. 546 bis 548, 566 der Civilprozeß= 
ordnung und in diesem Gesetze bestimmten Einschränkungen gegen die in der 
Berufungsinstanz erlassenen Endurtheile statt. Sie ist nur in Beziehung auf 
Streitigkeiten über solche Rechtsverhältnisse zulässig, welche außerhalb eines Aus- 
einandersetzungsverfahrens Gegenstand eines Rechtsstreits hätten werden können 
und dann zum ordentlichen Rechtswege gehört hätten.
	        
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