8. 67.
Die Revision kann darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der
Verletzung eines Gesetzes beruht, wenn auch dessen Geltungsbereich sich über den
Bezirk eines Oberlandesgerichts nicht hinaus erstreckt.
K. 6.
Die Vorschriften des §. 551 Nr. 2, 3 der Civilprozeßordnung über die
Wirkung der Ausschließung und Ablehnung eines Richters finden entsprechende
Anwendung im Falle der Ausschließung und Ablehnung des Kommissars, welcher
die Instruktion geführt hat.
S. 69.
Die Einlegung der Revision erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes
bei der Generalkommission.
Der Schriftsatz muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Revision gerichtet wird,
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil die Revision eingelegt werde.
Die Vorschriften des F. 554 der Civilprozeßordnung finden auf die Revisions-
schrift entsprechende Anwendung. Der Schriftsatz muß von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein.
S. 70.
Die Generalkommission hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Revision
an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision ohne vor-
gängige Instruktion als unzulässig durch Beschluß zurückzuweisen.
Gegen den zurückweisenden Beschluß findet sofortige Beschwerde an das
Revisionsgericht statt.
7I.
Wird die Revision von der Generalkommission für zulässig erachtet, so ist
die Revisionsschrift mit den Akten dem Revisionsgericht zu übersenden. Die-
Parteien sind hiervon zu benachrichtigen.
6 S. 72.
Das Revisionsgericht bestimmt nach Eingang der Revisionsschrift und Akten
den Termin zur mündlichen Verhandlung und erläßt die erforderlichen Ladungen
unter Zustellung der Revifionsschrift an den Revisionsbeklagken.
g. 73.
Das weitere Verfahren in der Revisiondinstanz richtet sich nach den Vor-
schriften der Civilprozeßordnung mit der Maßgabe) daß das Versäunmißurtheil
auch ohne Antrag zu erlassen ist.
(Nr. 10127.)