Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Zur Vernehmung ist zu laden: 
1) wer nach Inhalt der Grundakten oder der denselben vorgehefteten Tabelle 
Eigenthümer ist oder nach Inhalt der Grundakten von diesem das 
Eigenthum erworben hat; 
2) im Falle der Jerstörung der Grundakten und der Tabelle, wer in den 
Grund= und Gebäudesteuerbüchern als Eigenthümer bezeichnet ist. 
Ist eine der nach Nr. 1 und 2 zu ladenden Personen verstorben, so sind 
deren, soweit als thunlich, zu ermittelnde Erben zu laden. 
Ist der Aufenthalt einer der in Absatz 2 bezeichneten Personen unbekannt 
oder außerhalb des Deutschen Reichs, so ist ein dem Gericht bekannter Vertreter 
zu laden. — 
§.4. 
Sind die zu den zerstörten Grundbüchern gehörigen Grundakten oder die 
Tabellen unversehrt chliehen und liegen nach Anhörung des Eigenthümers, seiner 
Erben oder seines Vertreters Bedenken gegen die Vollständigkeit der Grundakten 
oder gegen die Richtigkeit der Tabelle nicht vor, so sind die betreffenden Grund- 
buchblätter ohne Weiteres nach Maßgabe des Inhalts der Grundakten oder der 
Tabelle wiederherzustellen. 
Die Amwendung des Absatz 1 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der 
Eigenthümer der Eintragung eines Rechtes, welches nach dem g alte der Grund. 
akten oder der Tabelle in dem zerstörten Grundbuch eingetragen war, widerspricht. 
In diesemn Falle ist, wenn nicht der vorzuladende Berechtigte auf die Eintragung 
des Rechtes verzichtet, zugleich mit dem Rechte der Widerspruch des Eigenthümers 
einzutragen. 
Jede aus den Grundakten oder der Tabelle übernommene Einkragung ss 
dem Eigenthümer sowie im Uebrigen allen aus den Grundakten oder der Tabelle 
ersichtlichen Personen bekannt zu machen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt 
ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, soweit nicht auf die Bekanntmachung 
verzichtet wird. 
8. 5. 
Außer den Fällen der I§#. 2 und 4 erfolgt die Wiederherstellung der Grund- 
bücher nach Maßgabe der Vorschriften der §F. 6 bis 21. 
G. 6. 
Der gemäß §. 3 Nr. 2 als Eigenthümer Geladene ist verpflichtet, dem 
Amtsgericht 
1) die zur Eintragung seines Eigenthums im Grundbuch erforderlichen 
Nachweise beizubringen; 
2) alle auf dem Grundstück haftenden Beschränkungen des Eigenthums, 
Eigenthumsvorbehalte, dinglichen Rechte, Hypotheken und Grundschulden 
anzuzeigen. 
Von der Anzeige zu Nr. 2 sind die Verechtigten in Kenntniß zu setzen.
	        
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