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zeitig mit der Eintragung des Eigenthümers einzutragen, gegen welchen das
Gesuch um Eintragung sich richtet.
Die Vorschriften des zweiten Absatzes finden auf Vormerkungen entsprechende
Anwendung.
5. 16.
Für ein angemeldetes oder der Anmeldung nicht bedürfendes Recht ist,
falls der Eintragung von dem Eigenthümer widersprochen oder die Rangordnung
des Rechtes bestritten ist, eine Vormerkung einzutragen, sofern der angeblich Berechtigte
innerhalb einer ihm von dem Gericht zu setzenden Frist die Entsezung
des Rechtes oder das beanfspruchte Vorrecht glaubhaft macht.
K . 17.
Wird im Ermittelungsverfahren das Eigenthum zwischen Personen streitig,
welche im Deutschen Reich einen dem Gericht bekannten Aufenthalt oder Vertreter
haben, so hat das Gericht den Nichtbesitzer aufzufordern, binnen einer Frist von
sechs Wochen nachzuweisen, daß er gegen den Besitzer die Eigentbumsklage eroben
ha
! 96 Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung oder der zu gerichtlichem
Protokoll festgestellten Verkündung der Aufforderung. Nach fruchtlosem Ablauf
derselben wird der Eigenthumsanspruch des Nichtbesitzers nicht berücksichtigt. Dasselbe
gilt, wenn der Besitzer nachweist, daß die erhobene Klage zurückgenommen ist.
JAst auch der Besig streitig, so finden die Vorschriften der beiden ersten Ab,
sätze mit der Maßgabe entsprechende Anwendung" daß das Gericht nach seinem
Ermessen zu bestimmen hat, ob die Eigenthums- oder die Besitzklage zu erheben
ist, und daß die Aufforderung zur Erhebung der Klage an den Gegner der
Partei zu richten ist, welche die letzte Besiyhandlung glaubhaft gemacht hat.
Nach Entscheidung des Besiyprozesses ist gemäß der Vorschriften der beiden ersten
Absätze zu verfahren.
. 18.
Vor der rechtskräftigen Entscheidung über streitige Eigenthumsansprüche
oder das Eigenthum beschränkende Rechte darf das E Fundbochklalt für das
Grundstück nicht angelegt werden.
K. 19.
Behauptet der Eigenthümer, daß ein angemeldetes Recht getilgt sei, ohne
dies urkundlich nachweisen zu können, so ist das Recht einzutragen, zugleich aber
in der Spalte „Veränderungen"“ die behauptete Tilgung, wenn sie glaubhaft
gemacht ist, vorzumerken.
K. 20.
Soweit auf den geretteten oder gemäß §. 2 wieder hergestellten Grundbuchblättern
eine Mithaft eingetragen ist, ist dieser Vermerk nach Wiederherstellung
(Nr. 10040)