Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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zeitig  mit  der  Eintragung  des  Eigenthümers  einzutragen,  gegen  welchen  das
Gesuch  um  Eintragung  sich  richtet.

Die  Vorschriften  des  zweiten  Absatzes  finden  auf  Vormerkungen  entsprechende
Anwendung.

5.  16.

Für  ein  angemeldetes  oder  der  Anmeldung  nicht  bedürfendes  Recht  ist,
falls  der  Eintragung  von  dem  Eigenthümer  widersprochen  oder  die  Rangordnung
des  Rechtes  bestritten  ist,  eine  Vormerkung  einzutragen,  sofern  der  angeblich  Berechtigte
  innerhalb  einer  ihm  von  dem  Gericht  zu  setzenden  Frist  die  Entsezung
des  Rechtes  oder  das  beanfspruchte  Vorrecht  glaubhaft  macht.

K  .  17.

Wird  im  Ermittelungsverfahren  das  Eigenthum  zwischen  Personen  streitig,
welche  im  Deutschen  Reich  einen  dem  Gericht  bekannten  Aufenthalt  oder  Vertreter
haben,  so  hat  das  Gericht  den  Nichtbesitzer  aufzufordern,  binnen  einer  Frist  von
sechs  Wochen  nachzuweisen,  daß  er  gegen  den  Besitzer  die  Eigentbumsklage  eroben

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!  96  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Zustellung  oder  der  zu  gerichtlichem
Protokoll  festgestellten  Verkündung  der  Aufforderung.  Nach  fruchtlosem  Ablauf
derselben  wird  der  Eigenthumsanspruch  des  Nichtbesitzers  nicht  berücksichtigt.  Dasselbe
  gilt,  wenn  der  Besitzer  nachweist,  daß  die  erhobene  Klage  zurückgenommen  ist.
JAst  auch  der  Besig  streitig,  so  finden  die  Vorschriften  der  beiden  ersten  Ab,
sätze  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung"  daß  das  Gericht  nach  seinem
Ermessen  zu  bestimmen  hat,  ob  die  Eigenthums-  oder  die  Besitzklage  zu  erheben
ist,  und  daß  die  Aufforderung  zur  Erhebung  der  Klage  an  den  Gegner  der
Partei  zu  richten  ist,  welche  die  letzte  Besiyhandlung  glaubhaft  gemacht  hat.
Nach  Entscheidung  des  Besiyprozesses  ist  gemäß  der  Vorschriften  der  beiden  ersten
Absätze  zu  verfahren.
.  18.
Vor  der  rechtskräftigen  Entscheidung  über  streitige  Eigenthumsansprüche
oder  das  Eigenthum  beschränkende  Rechte  darf  das  E  Fundbochklalt  für  das
Grundstück  nicht  angelegt  werden.

K.  19.

Behauptet  der  Eigenthümer,  daß  ein  angemeldetes  Recht  getilgt  sei,  ohne
dies  urkundlich  nachweisen  zu  können,  so  ist  das  Recht  einzutragen,  zugleich  aber
in  der  Spalte  „Veränderungen"“  die  behauptete  Tilgung,  wenn  sie  glaubhaft
gemacht  ist,  vorzumerken.

K.  20.

Soweit  auf  den  geretteten  oder  gemäß  §.  2  wieder  hergestellten  Grundbuchblättern

  eine  Mithaft  eingetragen  ist,  ist  dieser  Vermerk  nach  Wiederherstellung
(Nr.  10040)