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Sofern nicht die Umstände des einzelnen Falles eine Ausnahme begründen,
erfolgen die Zustellungen durch Aufgabe zur Post oder nach Ermessen des
Gerichts durch Umlauf.
Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post wird die Zustellung nicht als
bewirkt angesehen, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. Wohnt
die Person, welcher zugestellt werden soll, nicht in dem Bezirk des Gerichts, so
ist die Sendung mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen.
Auf die Zustellung durch Umlauf finden die Bestimmungen der §. 165
bis 172 der Civilprozeßordnung und der I#§. 22 und 23 Absatz 2 bis 4 des
Gesetzes, betreffend das Verfahren in Autseinandersetzungs-Angelegenheiten, vom
18. Februar 1880 (Gesetz Samml. S. 59) entsprechende Anwendung.
Urbmdlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 28. Dezember 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Schönstedt.
(Xr. 10050.) Verfügung des Jusiizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Theil des Bezirks des Amtsgerichts Lauenburg. Vom 2. Januar 1899.
A## Grund des §. 30 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen im Kreise Herzogthum Lauenburg
vom 8. Juni 1896 (Gesetz= Samml. S. 109) bestimmt der Justizminister, daß
die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch im
#. 2 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Lauenburg gehörigen Gemeinden
Dalldorf, Gülzow, Lanze, Lütau, Pötrau, Schnakenbek, Schulendorf,
Wangelau und Wiheeze
am 1. Febmar 1899 beginnen soll.
Berlin, den 2. Januar 1899.
Der Justizminister.
Schönstedt.