Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Sofern  nicht  die  Umstände  des  einzelnen  Falles  eine  Ausnahme  begründen,
erfolgen  die  Zustellungen  durch  Aufgabe  zur  Post  oder  nach  Ermessen  des
Gerichts  durch  Umlauf.

Bei  der  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  wird  die  Zustellung  nicht  als
bewirkt  angesehen,  wenn  die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommt.  Wohnt
die  Person,  welcher  zugestellt  werden  soll,  nicht  in  dem  Bezirk  des  Gerichts,  so
ist  die  Sendung  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  zu  versehen.

Auf  die  Zustellung  durch  Umlauf  finden  die  Bestimmungen  der  §.  165
bis  172  der  Civilprozeßordnung  und  der  I#§.  22  und  23  Absatz  2  bis  4  des
Gesetzes,  betreffend  das  Verfahren  in  Autseinandersetzungs-Angelegenheiten,  vom
18.  Februar  1880  (Gesetz  Samml.  S.  59)  entsprechende  Anwendung.

Urbmdlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  28.  Dezember  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Schönstedt.

(Xr.  10050.)  Verfügung  des  Jusiizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Lauenburg.  Vom  2.  Januar  1899.

A##  Grund  des  §.  30  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
vom  8.  Juni  1896  (Gesetz=  Samml.  S.  109)  bestimmt  der  Justizminister,  daß
die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  im
#.  2  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Lauenburg  gehörigen  Gemeinden
Dalldorf,  Gülzow,  Lanze,  Lütau,  Pötrau,  Schnakenbek,  Schulendorf,
Wangelau  und  Wiheeze
am  1.  Febmar  1899  beginnen  soll.

Berlin,  den  2.  Januar  1899.

Der  Justizminister.
Schönstedt.