Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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2.  bei  einer  Verwendung  des  kirchlichen  Vermögens  zu  anderen,  als  den
bestimmungsmäßigen  Zwecken)

3.  bei  neuen  organischen  Einrichtungen  für  kirchliche  Zwecke  sowie  bei
Errichtung,  Uebernabme  oder  wesentlicher  Aenderung  von  Anstalten
für  christliche  Liebesthätigkeit.

II.  Die  evangelisch-reformirte  Stadtsynode.
K  67.
Für  die  deutsch-reformirte  und  die  französisch-refor  irte  Kirchengemeinde
der  Stadt  Frankfurt  wird  die  evangelisch-reformirte  Siadtspnode  gebildet.

S.  68.

Die  evangelisch  -reformirte  Stadtsynode  besteht  aus  zwanzig  Mitgliedern,
von  denen  zwölf  durch  das  große  Presbyterium  der  deutsch-reformirten  und  acht
durch  das  große  Presbyterium  der  französisch=  reformirten  Kirchengemeinde  auf
die  dreijährige  Dauer  der  Synodalperiode  gewählt  werden.

Wählbar  ist  jedes  Gemeindemitglied,  welches  ein  Gemeindeamt  bekleidet
oder  bekleidet  hat.  Unter  den  Gewählten  müssen  sich  die  Geistlichen  aus  jeder
der  beiden  Gemeinden  befinden.

Für  die  Mitglieder  werden  Stellvertreter  gewählt,  welche  im  Falle  der
Behinderung  in  einer  von  den  Presbyterien  bei  der  Wahl  zu  bestimmenden
Reihenfolge  einberufen  werden.

g.  69.

Die  #.  54  bis  einschließlich  58  finden  auf  die  evangelisch  ·  reformirte  Stadtsynode
  und  den  evangelisch  reformirten  Stadtsynodalvorstand  entsprechende  Anwendung,
  mit  der  Maßgabe,  daß  für  den  Stadtsynodalvorstand  drei  Mitglieder
zu  wählen  sind,  welche  der  deutsch-reformirten  und  zwei,  welche  der  franzöfischreformirten
  Kirchengemeinde  angehören.

S.  70.

Der  Wirkungskreis  der  evangelisch  reformirten  Stadtsynode  umfaßt  nachstehende
  Befugnisse  und  Obliegenheiten:

1.  die  Entgegennahme  eines  Berichts  über  die  kirchlichen  und  süttlichen
Zustände  der  Gemeinden,  welchen  der  Vorsitzende  oder  ein  von  ihm
ernannter  Berichterstatter  vorzutragen  hat;

.  die  Erledigung  der  an  die  Stadtsynode  gelangenden  Vorlagen  des
Konsistoriums  oder  der  Bezirkssynode;

.  die  Berathung  von  Anträgen  an  das  Konsistorium  und  die  Bezirkssynode,
  welche  von  Mitgliedern  der  Stadtsynode,  von  den  Presbyterien
oder  auch  von  einzelnen  Mitgliedern  des  Synodalkreises  über  kirchliche
Gegenstände  an  die  Stadtsynode  gelangen;

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