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2. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen, als den
bestimmungsmäßigen Zwecken)
3. bei neuen organischen Einrichtungen für kirchliche Zwecke sowie bei
Errichtung, Uebernabme oder wesentlicher Aenderung von Anstalten
für christliche Liebesthätigkeit.
II. Die evangelisch-reformirte Stadtsynode.
K 67.
Für die deutsch-reformirte und die französisch-refor irte Kirchengemeinde
der Stadt Frankfurt wird die evangelisch-reformirte Siadtspnode gebildet.
S. 68.
Die evangelisch -reformirte Stadtsynode besteht aus zwanzig Mitgliedern,
von denen zwölf durch das große Presbyterium der deutsch-reformirten und acht
durch das große Presbyterium der französisch= reformirten Kirchengemeinde auf
die dreijährige Dauer der Synodalperiode gewählt werden.
Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, welches ein Gemeindeamt bekleidet
oder bekleidet hat. Unter den Gewählten müssen sich die Geistlichen aus jeder
der beiden Gemeinden befinden.
Für die Mitglieder werden Stellvertreter gewählt, welche im Falle der
Behinderung in einer von den Presbyterien bei der Wahl zu bestimmenden
Reihenfolge einberufen werden.
g. 69.
Die #. 54 bis einschließlich 58 finden auf die evangelisch · reformirte Stadtsynode
und den evangelisch reformirten Stadtsynodalvorstand entsprechende Anwendung,
mit der Maßgabe, daß für den Stadtsynodalvorstand drei Mitglieder
zu wählen sind, welche der deutsch-reformirten und zwei, welche der franzöfischreformirten
Kirchengemeinde angehören.
S. 70.
Der Wirkungskreis der evangelisch reformirten Stadtsynode umfaßt nachstehende
Befugnisse und Obliegenheiten:
1. die Entgegennahme eines Berichts über die kirchlichen und süttlichen
Zustände der Gemeinden, welchen der Vorsitzende oder ein von ihm
ernannter Berichterstatter vorzutragen hat;
. die Erledigung der an die Stadtsynode gelangenden Vorlagen des
Konsistoriums oder der Bezirkssynode;
. die Berathung von Anträgen an das Konsistorium und die Bezirkssynode,
welche von Mitgliedern der Stadtsynode, von den Presbyterien
oder auch von einzelnen Mitgliedern des Synodalkreises über kirchliche
Gegenstände an die Stadtsynode gelangen;
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