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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Inhalt: Verordnung wegen Einberukung der beiden Häuser des Candtags, S. ö83#. — Bekanntmachung
der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landes.
berrlichen Erlasse, Urkunden ½., S. öu#
(Nr. 10145.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtags. Vom
* 13. Dezember 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen gemäß Artikel 51 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 auf
den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
Die beiden Häuser des Landtags der Monarchie, das Herrenhaus und das
Haus der Abgeordneten, werden auf den 9. Januar 1900 in Unsere Haupt-
und Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 13. Dezember 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Thielen. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow.
Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
CesehSmml. 1809. (r. 10145.) 96
Ausgegeben zu Verlin den 15. Dezember 18909.