Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— % „ 
Nr. 42. 
Inhalt: Gese)h, betrefsend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volls- 
schulen, S. as#W. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die 
Regierungs,- Umisblätter publizlrten landesherrlichen Erlasse, Urtunden 2c., S. 5°91. 
  
(Nr. 10146.) Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witlwen und Waisen der Lehrer an 
öffentlichen Volksschulen. Vom 4. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #& 
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags für den Umfang der 
Monarchie bis zum Erlaß eines Gesetzes über die Unterhaltung der öffentlichen 
Volkeschulen, was folgt: 
g. 1. 
Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe 
legitimirten Kinder eines Lehrers, welcher zur Zeit seines nach dem Inkrafttreten 
dieses Gesetes erfolgten Todes entweder an einer öffentlichen Volksschule angestellt 
war und Anspruch auf lebenslängliches Ruhegebalt im Falle der Versetzung in 
den Ruhestand erworben hatte, oder aus dem Dienste an einer öffentlichen Volks- 
schule mit lebenslänglichem Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt war, erhalten 
Wittwen= und Wiisengeld. 
2 
Keinen Anspruch auf Wittwen-und Waisengeld auf Grund dieses Gesetzes haben: 
1. dieienigen Witaven und Waisen) welchen ein Anspruch auf Wittwen- 
und Waisengeld auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1882, betreffend 
die Fürsorge für die Wituven und Waisen der unmittelbaren Staats- 
beamten, (Gesetz= Samml. S. 298) zusteht; 
2. die Wittwen und Waisen derjenigen Lehrer, welche zur Zeit ihres Todes 
oder ihrer Versetzung in den Ruhestand nur nebenamtlich im öffentlichen 
Volksschuldienst angestellt waren; 
3. die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder aus der Ehe eines in den 
Ruhestand getretenen Lehrers, welche erst nach seiner Versetzung in den 
Rubestand geschlossen ist; 
Cesetz- Samml. 1800. (Nr. 10146.) 97 
Ausgegeben zu BVerlin den 19. Dezemoer 1899.
	        
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