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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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Nr. 42.
Inhalt: Gese)h, betrefsend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volls-
schulen, S. as#W. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die
Regierungs,- Umisblätter publizlrten landesherrlichen Erlasse, Urtunden 2c., S. 5°91.
(Nr. 10146.) Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witlwen und Waisen der Lehrer an
öffentlichen Volksschulen. Vom 4. Dezember 1899.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #&
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags für den Umfang der
Monarchie bis zum Erlaß eines Gesetzes über die Unterhaltung der öffentlichen
Volkeschulen, was folgt:
g. 1.
Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe
legitimirten Kinder eines Lehrers, welcher zur Zeit seines nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetes erfolgten Todes entweder an einer öffentlichen Volksschule angestellt
war und Anspruch auf lebenslängliches Ruhegebalt im Falle der Versetzung in
den Ruhestand erworben hatte, oder aus dem Dienste an einer öffentlichen Volks-
schule mit lebenslänglichem Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt war, erhalten
Wittwen= und Wiisengeld.
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Keinen Anspruch auf Wittwen-und Waisengeld auf Grund dieses Gesetzes haben:
1. dieienigen Witaven und Waisen) welchen ein Anspruch auf Wittwen-
und Waisengeld auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1882, betreffend
die Fürsorge für die Wituven und Waisen der unmittelbaren Staats-
beamten, (Gesetz= Samml. S. 298) zusteht;
2. die Wittwen und Waisen derjenigen Lehrer, welche zur Zeit ihres Todes
oder ihrer Versetzung in den Ruhestand nur nebenamtlich im öffentlichen
Volksschuldienst angestellt waren;
3. die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder aus der Ehe eines in den
Ruhestand getretenen Lehrers, welche erst nach seiner Versetzung in den
Rubestand geschlossen ist;
Cesetz- Samml. 1800. (Nr. 10146.) 97
Ausgegeben zu BVerlin den 19. Dezemoer 1899.