Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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S. 13. 
Die Entscheidung darüber, ob und welches Wittwen= und Waisengeld den 
Wittwen und Waisen eines Lehrers zusteht, erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde. 
Gegen die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde findet die Beschwerde an den 
Oberpräsidenten statt, welcher endgültig entscheidct. 
Die Beschreitung des Rechtswegs gegen diese Entscheidung steht den Be- 
tbeiligten offen, doch muß die Entscheidung des Oberpräsidenten der Klage vorher- 
gehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, 
nachdem den Betheiligten die Entscheidung des Oberpräsidenten bekannt gemacht 
worden, erhoben werden. 
Der Verlust des Klagerechts tritt auch dann ein, wenn von den Be- 
theiligten gegen die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Anspruch 
auf Wittwen- und Waisengeld nicht binnen gleicher Frist die Beschwerde an den 
Oberpräsidenten erhoben ist. 
Für die Hohenzollernschen Lande entscheidet an Stelle des Oberpräsidenten 
der Unterrichtsminister. 
g. 14. 
Das Wittwengeld wird bis zur Höhe von 420 Mark, das Waisengeld 
für Halbwaisen (C. 4 Nr. 1) bis zur Höhe von 84 Mark, für Vollwaisen (G. 4 
Nr. 2) bis zur Höhe von 140 Mark jährlich aus der Staatskasse gezahlt. 
Diese Vorschrift findet auf die Hinterbliebenen derjenigen Lehrer keine An- 
wendung, welche zur Zeit ihres Todes oder ihrer Versetzung in den Ruhestand 
an einer öffentlichen Volksschule der Stadt Berlin angestellt waren. 
Zur Aufbringung des nicht durch Staatsbeitrag gedeckten Wittwen- und 
Waisengeldes sind die zur Aufbringung des nicht durch Staatsbeitrag gedeckten 
Theiles des Ruhegehalts des Lehrers (der Ruhegehaltskassenbeiträge), im Fürsten- 
thum Hohenzollern-Hechingen die bisher zur Unterhaltung des Lehrers während 
der Oienstzeit auf der letzten Schulstelle Verpflichteten verbunden. 
., 15. 
Behufs gemeinsamer Bestreitung des durch den Staatsbeitrag nicht ge- 
deckten Theiles der Wittwen= und Waisengelder werden die zur Aufbringung 
verpflichteten Schulverbände (Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirke) in jedem 
Regierungsbezirke zu Bezirks-Wittwen, und Waisenkassen verbunden. 
Sind für die Mitglieder eines Schulverbandes, welcher keine widerrufliche 
Staatsbeihülfe zur Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen beziebt, mehr als 
25 Schulstellen vorhanden, so ist der Schulverband einer Bezirks-Wittwen- und 
Waisenkasse nicht anzuschließen, wenn er dies innerhalb sechs Wochen nach dem 
Inkrafttreten des gegemwärtigen Gesetzes bei der Bezirksregierung beantragt. Wird 
einem hiernach der Bezirkskasse nicht angeschlossenen Schulverbande später auf 
seinen Antrag eine widerrufliche Staatsbeihulfe gewährt, so wird von der Be- 
Rurksregierung der Anschluß desselben an die Kasse von dem nächsten mit dem
	        
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