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1. April beginnenden Rechnungsjahr ab angeordnet. Der Austritt eines der
Kasse angeschlossenen Schulverbandes ist unstatthaft.
Mährend der Dauer des auf Antrag eines Schulverbandes erfolgten Aus-
schlusses desselben aus der Kasse findet die Vorschrift des §. 14 Abs. 1 auf die
Hinterbliebenen dersenigen Lehrer keine Anwendung, welche zur Zeit ihres Todes
oder ihrer Versetzung in den Ruhestand an einer Volsschule dieses Schulverbandes
angestellt waren.
Den Maßstab für die Vertheilung des Kassenbedarfs auf die Schulverbände
(Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirke) bildet die Jahressumme des ruhegehalts-
berechtigten Diensteinkommens der zur Kasse gehörigen Lehrerstellen am 1. Oktober
des Vorjahrs. Von diesem Diensteinkommen bleibt für jede Stelle ein Betrag
bis zu 1200 Mark außer Berechnung. Bei unbesetzten Stellen sind Dienst-
alterszulagen nicht in Anrechnung zu bringen. Die für jeden Schulverband
(Schulsozictät, Gemeinde, Gutsbezirk) sich ergebende Gesammtsumme des Dienst-
einkommens wird im Vertheilungsplane nach unten auf Hunderte von Mark ab-
gerundet. Der Vertheilungsplan gilt ohne Rücksicht auf die inzwischen ein-
getretenen Veränderungen jedesmal für drei Rechnungsjahre.
Im Uebrigen finden auf die Einrichtung und Verwaltung der Kassen die
E. 2 bis 6, 8 bis 14 und 17 des Gesetzes, betreffend Ruhegehaltskassen für
die Lehrer und Lehrerimen an den öffentlichen Volksschulen, vom 23. Juli 1893
(Gesetz Samml. S. 194) sinngemäße Anwendung.
S. 16.
Kein Lehrer einer öffentlichen Volksschule ist fortan verpflichtet, einer die
Fürsorge für die Hinterbliebenen bezweckenden Veranstaltung beizutreten, oder,
sofern er einer solchen auf Grund einer ihm dahin auferlegten Verpflichtung bei-
getreten ist, in derselben zu verbleiben.
Scheidet er auf Grund dieses Gesetzes aus der Veranstaltung aus, so
verliert er alle Anspriche an dieselbe ohne Entschädigung.
Haben einzelne Schulverbände besondere Veranstaltungen getroffen, durch
welche unter Auswendung von Mitteln der Schulverbände den Hinterbliebenen
der Lehrer an öffentlichen Volksschulen an Stelle der, oder neben den ihnen nach
den Gesetzen vom 22. Dezember 1869 (Gesetz Samml. 1870 S. 1), 24. Februar
1881 (Gesetz Samml. S. 41) und 27. Juni 1890 (Gesetz Samml. S. 211)
zustebenden Bezügen besondere Vortheile zugesichert sind, so sind die Schul-
verbände berechtigt, zu verlangen, daß diese Vortheile zu Gunsten einer Er-
mäßigung ihrer eigenen Aufwendungen insoweit gekürzt werden, als die den
Hinterbliebenen nach dem gegenwärtigen Gesetze zustehenden Wittwen- und Waisen-
gelder die ihnen nach der seitherigen Gesetzgebung zustehenden Bezüge übersteigen.
Eine Kürzung findet nicht statt, soweit diese Vortheile als Entgelt für diejenigen
Beiträge anzusehen sind, welche von den Lehrern zu diesen Veranstaltungen
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fortgeleistet werden. Bei Streitigkeiten der
Betheiligten über die Höhe der hiernach den Hinterbliebenen zustehenden Vortheile
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