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besondere soweit es sie zur Wiederherstellung früherer Grundstücke für nötbig er-
achtet, sowie um entsprechende Berichtigung der Karten und Steuerbücher ersuchen.
Artikel 6.
Die Grundlage für die Eintragungen in das Grundbuch bilden die im
Stockbuch (Originalstockbuch und dessen Anlagen) enthaltenen Angaben über die
Eigenthums- und Belastungsverhältnisse der Grundstücke.
Arttikel 7.
Ueber Besitz, Eigenthum und Belastung der Grundstücke sind zu vernehmen:
1. die in den Steuerbüchern als Besitzer Eingetragenen oder deren Erben;
2. die im Stodlbuch als Eigenthümer Eingetragenen oder deren Erben;
3. die Personen, welche von den unter Nr. 1 oder Nr. 2 Genannten als
Eigenthümer bezeichnet werden oder für deren Eigenthum sich Anzeichen
ergeben.
Ist rn Aufenthalt einer dieser Personen unbekannt oder außerhalb des
Deutschen Reichs, so kann von der Vernehmung Abstand genommen werden.
Ein dem Grundbuchamte bekannter Vertreter ist zu vernehmen.
Das Grundbuchamt kann von der Vernehmung einzelner Miteigenthümer
Abstand nehmen, wenn es die von den übrigen abgegebenen Erklärungen für
zutreffend und genügend erachtet. In diesem Falle ist den nicht vernommenen
Miteigenthümern mitzutheilen, welche Eintragungen in das Grundbuch auf Grund
der bieherigen Bucheinträge und der Erklärungen der vernommenen Miteigen-
thümer in Aussicht genommen sind.
Artikel 8.
Wer das Eigenthum in Anspruch nimmt, hat nach dem Ermessen des
Grundbuchamts seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger zu nennen, den Rechts-
grund anzugeben, vermäöge dessen er das Eigenthum erworben hat, und die sich
darauf beziehenden Urkunden vorzulegen sowie andere Beweise anzuzeigen.
Er hat ferner alle auf dem Grundstücke haftenden Eigenthumsbeschrän-
kungen, Hppotheken und sonstigen Rechte die zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit
gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung bedürfen,
nebst der Person des Berechtigten anzuzeigen und, wenn er das Bestehen solcher
im Stockbuch eingetragener Rechte bestreitet, den Grund ihres Nichtibestehens an-
zugeben und die sich darauf beziehenden Urkunden vorzulegen.
Auf Erfordern des Grundbuchamts hat er auch ein Zeugniß des Feld-
gerichts über das Eigenthum und die Belastung beizubringen.
Artikel 9.
In Ansehung der im Artikel 2 Satz 2 bezeichneten Grundstücke ist die zu
ibrer Verwaltung berufene Behörde nur insoweit zu vernehmen, als eine von
ihr schriftlich abgegebene Erklärung den Erfordernissen des Artikel 8 nicht entspricht.