Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz 
Samml. S. 481) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An- 
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbach daselbst vorgeschriebene Ausschluß- 
frist von sechs Monaten 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Biedenkopf gehörigen Gemeindebezirk 
Friedensdorf 
am 1. März 1899 beginnen soll. 
Berlin, den 3. Februar 1899. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
(Nr. 10058.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil des Bezirks des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Vom 3. Februar 1899. 
A# Grund des K. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien 
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großberzoglich Hessischen und Landgräflich 
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz- 
Samml. S. 481) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An- 
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch daselbst vorgeschriebene Ausschluß- 
frist von sechs Monaten 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt am Main gehörigen An- 
legungsbezirk 11 der Stadt Frankfurt am Main, nämlich das Gebiet, 
welches von den nachbenannten Straßenzügen und Plätzen 
1. Bockenheimer Anlage, 
2. Eschersheimer Landstraße, Grüneburgweg, Reuterweg, Staufen- 
straße, Wiesenau und Bockenheimer Landstraße 
umfaßt wird, mit Einschluß der unter 2 bezeichneten Straßenzüge selbst, 
am 15. März 1899 beginnen soll. 
Berlin, den 3. Februar 1899. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
 
	        
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