Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

— 630 — 
Die Abfindung besteht in der Hälfte des Betrags, der diesen Abkömm- 
lingen bei einer Abschichung vom Gesammtgut als Kopftheil gebühren würde. 
Wird die Auscinandersetzung in Ansehung des Gesammtguts auf andere Weise 
als durch Halbtheilung bewirkt und erhält die Frau in Folge dessen mehr als 
die Hälfte des Gesammtguts, so sind die Abkömmlinge von ihr statt mit der 
Hälfte des ihnen gebührenden Kopftheils mit demjenigen Bruchtheil ihres Kopf- 
theils abzufinden, welcher dem Werthverhällnisse zwischen dem der Frau aus dem 
Gesammtgute Zugewiesenen und dem ganzen Gesammtaut entspricht. Erhält die 
Frau dagegen weniger als die Hälfte des Gesammtguts, so sind gleichwohl die 
Abkömmlinge mit der Hälfte ihres Kopftheils abzufinden; die Abfindung fällt 
jedoch im Verhältnisse der Ehegatten zu einander zu demjenigen Bruchtheile dem 
Manne zur Last, um den der ihm bei der Auseinandersetzung zufallende Antheil 
die Hälfte des Gesammtguts übersteigt. 
Erfelgt in den Fällen der I#. 1478) 1345 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
die Auseinandersetzung der Ebegatten derart, daß jedem sein eingebrachtes Ver- 
mögen zurückerstattet und nur ein nach der Zurückerstattung verbleibender Ueber- 
schuß nach Hälften gelheilt wird, so beschränkt sich der Abfindungsanspruch der 
Abkömmlinge auf die Hälfte des jenigen, was ihnen bei einer Abschichtung von 
diesem Uleberschuß als Kopftheil gebühren würde. 
An dem nach den vorstehenden Vorschriften den Abkömmlingen als Ab.- 
findung gebührenden Betrage, welcher auszusondern und mündelsicher anzulegen 
ist, steht der Frau bis zum Tode des Mannes, wenn aber die Che bei Lebzeiten 
der Ehegatten aufgelöst wird, nicht über den Zeitpunkt ihrer etwaigen Wieder. 
verheirathung hinaus, der Nießbrauch zu. Das Nießbrauchsrecht steht nicht der 
Frau, sondern bis zu seinem Tode dem Manne zu) wenn die Aukhebung der 
Gütergemeinschaft aus Gründen erfolgt ist, die ein Verschulden der Frau ein- 
schließen. 
S. 7. 
Sind bei Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft durch den Tod eines 
Ehegatten keine betheiligten Abkömmlinge vorhanden (unbeerbte Ebe), so ver- 
wandelt sich das Gesammtgut in Vermögen des überlebenden Chegatten. 
g. 8. 
Sind bei Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft durch den Tod eines 
Ebegatten betheiligte Abkömmlinge vorhanden (beerbte Ehe), so gelten folgende 
Bestimmungen: 
1. Ist der Mann der überlebende Theil, so verwandelt sich das Gesammt- 
gut in Vermögen des Mannes; jeroch behalten die betheiligten Ab- 
kömmlinge ihr Kopftheilsrecht; dieses Recht ergreift auch den künftigen 
Erwerb des Mannes sowie sein bisberiges Vorbehaltsgut (Gesammtgut 
des beerbten Wittwerc). 
Ist die Frau der überlebende Theil, so gehört das Gesammtgut ihr 
und den betheiligtlen Abkömmlingen nach Kopftheilsrecht gemeinschasftlich. 
2#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.