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Die Abfindung besteht in der Hälfte des Betrags, der diesen Abkömm-
lingen bei einer Abschichung vom Gesammtgut als Kopftheil gebühren würde.
Wird die Auscinandersetzung in Ansehung des Gesammtguts auf andere Weise
als durch Halbtheilung bewirkt und erhält die Frau in Folge dessen mehr als
die Hälfte des Gesammtguts, so sind die Abkömmlinge von ihr statt mit der
Hälfte des ihnen gebührenden Kopftheils mit demjenigen Bruchtheil ihres Kopf-
theils abzufinden, welcher dem Werthverhällnisse zwischen dem der Frau aus dem
Gesammtgute Zugewiesenen und dem ganzen Gesammtaut entspricht. Erhält die
Frau dagegen weniger als die Hälfte des Gesammtguts, so sind gleichwohl die
Abkömmlinge mit der Hälfte ihres Kopftheils abzufinden; die Abfindung fällt
jedoch im Verhältnisse der Ehegatten zu einander zu demjenigen Bruchtheile dem
Manne zur Last, um den der ihm bei der Auseinandersetzung zufallende Antheil
die Hälfte des Gesammtguts übersteigt.
Erfelgt in den Fällen der I#. 1478) 1345 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Auseinandersetzung der Ebegatten derart, daß jedem sein eingebrachtes Ver-
mögen zurückerstattet und nur ein nach der Zurückerstattung verbleibender Ueber-
schuß nach Hälften gelheilt wird, so beschränkt sich der Abfindungsanspruch der
Abkömmlinge auf die Hälfte des jenigen, was ihnen bei einer Abschichtung von
diesem Uleberschuß als Kopftheil gebühren würde.
An dem nach den vorstehenden Vorschriften den Abkömmlingen als Ab.-
findung gebührenden Betrage, welcher auszusondern und mündelsicher anzulegen
ist, steht der Frau bis zum Tode des Mannes, wenn aber die Che bei Lebzeiten
der Ehegatten aufgelöst wird, nicht über den Zeitpunkt ihrer etwaigen Wieder.
verheirathung hinaus, der Nießbrauch zu. Das Nießbrauchsrecht steht nicht der
Frau, sondern bis zu seinem Tode dem Manne zu) wenn die Aukhebung der
Gütergemeinschaft aus Gründen erfolgt ist, die ein Verschulden der Frau ein-
schließen.
S. 7.
Sind bei Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft durch den Tod eines
Ehegatten keine betheiligten Abkömmlinge vorhanden (unbeerbte Ebe), so ver-
wandelt sich das Gesammtgut in Vermögen des überlebenden Chegatten.
g. 8.
Sind bei Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft durch den Tod eines
Ebegatten betheiligte Abkömmlinge vorhanden (beerbte Ehe), so gelten folgende
Bestimmungen:
1. Ist der Mann der überlebende Theil, so verwandelt sich das Gesammt-
gut in Vermögen des Mannes; jeroch behalten die betheiligten Ab-
kömmlinge ihr Kopftheilsrecht; dieses Recht ergreift auch den künftigen
Erwerb des Mannes sowie sein bisberiges Vorbehaltsgut (Gesammtgut
des beerbten Wittwerc).
Ist die Frau der überlebende Theil, so gehört das Gesammtgut ihr
und den betheiligtlen Abkömmlingen nach Kopftheilsrecht gemeinschasftlich.
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