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Die Wittwe bleibt mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen im
Besitze; betheiligte Abkömmlinge aus einer früheren Ehe des Mannes
sind von ihr abzuschichten.
K. 9.
Hinterläßt der zuerst versterbende Ehegatte erbberechtigte Abkömmlinge, die
nicht zu den betheiligten gehören, so bestimmen sich ihre Erbtheile so, wie wenn
der Antheil, der ihrem Erblasser am ehelichen Gesammtgute zustand, zu seinem
Nachlasse gehörte. Soweit diese Abkömmlinge bei der Erbtheilung nicht aus
dem sonstigen Nachlasse befriedigt werden, sind sie wegen des Fehlbetrags aus
dem Gesammtgut abzufinden.
Die Anwendung dieser Vorschrift ist ausgeschlessen, wenn sich der ver-
storbene Ehegatte sein ganzes Vermögen einschließlich des nach Eingebung der
Ehe erworbenen, dem Eigenthume nach als Sondergut vorbehalten hatte.
Auf abgeschichtete Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten sowie auf Ab-
kömmlinge aus einer früheren Gesammtgutsebe der Frau sindet die Vorschrift
des Abs. 1 keine Amvendung.
S. 10.
Der überlebende Ehegatte haftet für Gesammtgutsverbindlichkeiten, für die er
bis zur Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft nicht persönlich haftete oder die
im Verhältnisse der Ehegatten zu einander dem verstorbenen Ehegatten zur Last
fielen, nur insoweit persönlich und nur insoweit unbeschränkt mit seinem ganzen
Vermögen, als ein Erbe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für
Nachlaßverbindlichkeiten haftet; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesammtgut
in dem Bestande, den es beim Tode des verstorbenen Ehegatten hatte. Die
Vorschriften des F. 780 Abs. 1 und der I§. 781 bis 785 der Civilprozeßordnung
finden entsprechende Anwendung.
K. 11.
Die Wittwe hat das besondere Recht, sich durch Verzicht auf das Ge.
sammtgut der Haftung für die Gesammtgutsverbindlichkeiten, für die sie während
der ehelichen Gütergemeinschaft nicht persönlich haftete, gänzlich zu entschlagen.
Auf den Verzicht finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vor-
schriften der &. 19413 bis 1945, 1947, 1950, 1952, des §J. 1953 Abf. 3
und der §§. 1954 bis 1966 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Das Gesammtgut fällt denjenigen an, die zur Erbfolge berufen sein
würden, wenn die Frau vor ihrem Manne gestorben wäre; der Anfall gilt als
mit dem Tode des Mannes erfolgt. Für die im §. 9 bezeichneten Abkömmlinge
des Mannes tritt an die Stelle des dort vorgesehenen Abfindungsanspruchs das
Erbrecht des F. 21 Abs. 2.
Die Wittwe ist berechtigt, den Verhältnissen angemessen für Rechnung des
Gesammtguts die Beerdigung zu besorgen, für sich und ihre Hausgenossen
Trauerkleider anzuschaffen und, soweit ihr dafür nicht andere Mittel zur Ver-
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