Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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fügung stehen, bis zur Erklärung des Verzichts die Kosten des Haushalts zu 
bestreiten. Sie behält von dem Gesamungute diejenigen Kleidungsstücke, die zum 
Bedarfe für sie und die von ihr zu unterhaltenden Abkömmnlinge erforderlich sind. 
Auf ihre Verpflichtung, Auskunft zu ertheilen und den Offenbarungseid zu 
leisten, findet auch zu Gunsten der Gesamnngutsgläubiger die Vorschrist des 
§. 2028 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
Die Vorschriften des bisherigen Rechtes über das Abdikationsrecht der 
Wittwe werden aufgehoben. 
K. 12. 
Der Beisitz der Wittwe und die bei beerbter Ehe mit dem Tode der Frau 
eintretenden rechtlichen Verhältnisse (Gesammtgut des brerbten Wirtwers) bestimmen 
sich nach dem bisherigen Rechte, soweit sich aus diesem Artikel nicht ein Anderes 
ergiebt. 
KG. 13. 
Eine persönliche Haftung der betheiligten Abkömmlinge für die Verbindlich- 
keiten des verstorbenen Mannes oder der Wittwe wird durch das Beisizverhältniß 
nicht begründet. Die betheiligten Abkömmlinge aus einer früheren Ebe des 
Mannes haften den Gläubigern für die Verbindlichkeiten des Mannes persönlich 
nach Verhältniß ihrer Antheile. Ihre Haftung beschränkt sich auf ihren Autheil 
an dem gemeinschaftlichen Vermögen und im Falle der Abschichtung auf die 
ihnen bei derselben zugetheilten Gegenstände. Die für die Haftung des Erben 
geltenden Vorschriften der IS#s. 1990, 1991 des Bürgerlichen Gesehbuchs finden 
entsprechende Anwendung. In derselben Weise bestimnt sich, wenn das Veisitz- 
verbälmiß durch Abschichtung sämmtlicher Abkömmlinge oder durch den Tod der 
Wittwe aufgelöst ist, auch die Haftung der bis dahin im Benigtze verbliebenen 
Abkömmlinge für die Verbindlichkfeiten der Beisiymasse, sofern die Abfömmlinge 
nicht als Erben der Witb#e in weiterem Umfange haften. Die Vorschriften des 
6. 780 Abs. 1 und der I5. 781, 785 der Civilprozebordnung finden cutsprechende 
Anwendung. 
8. 14. 
Die BVeisitzmasse besteht aus dem ehelichen Gesammtgute, soweit es nicht 
durch Abschichtung betheiligter Abkömmlinge aus einer früberen Ehe des Mannes, 
durch Absindung nicht bekheiligter Abkömmlinge oder durch Verfügungen des 
Mannes von Todeswegrn vermindert ist, und aus dem Vermögen, das die 
Wittwe auf Grund eines zur Beisihmasse gehörenden Rechtes oder als Ersatz für 
die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zur Beisihmasse gehörenden 
Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf die Beisitzmasse 
bezieht. Zur Beisitzmasse gebört insbesondere, was die Wittwe durch Fortsetzung 
eines von dem Manne betriebenen Erwerbögeschäfts oder durch ein aus Muteln 
der Beisitzmasse von ihr begründetes Erwerbsgeschäft erwirbt. 
Im Zweifel ist anzunehmen, daß ein Erwerb, den die Wittwe durch ent- 
geltliches Rechtsgeschäft erzielt, zur Beisitzmasse gebört, vorbehaltlich ihres An- 
spruchs aus Verwendung von Vorbehaltsgut für solchen Erwerb.
	        
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