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Ansehung des Gesammtguts oder der Beisitzmasse erfolgenden Auseinandersetzung,
auch auf das Verhälmiß der Abkömmlinge zu einander, Anwendung. Das
Gleiche gilt bei der Auseinandersetzung über eine Beisitzmasse für die Erben eines
während des Beisitzes verstorbenen Abkömmlinges.
K. 25.
Während der Ehe sowie, wenn betheiligte Abkömmlinge vorhanden sind,
auch nach Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft durch den Tod der Frau
kann der Ehemann nur über seinen Kopftheil vom Gesmumtaute von Todes-
wegen verfügen. Der Frau steht ein entsprechendes Verfügungsrecht während
der Ehe nur mit Zustimmung des Mannes zu. Die Größe des Kopftheils be-
stinnut sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Erbfall eintritt.
Sind nicht betheiligte Abkömmlinge eines Ebegatten nach Maßgabe des
#. 9 vom Gesammtgut abzufinden, so berechnet sich der Kepftheil dieses Ebe-
atten nach dem um den Betrag der Abfindung verminderten Bestand des
Gesammtguts. Im Falle des F. 21 Abs. 2 ist der Werth des den nicht be-
theiligten Abkömmlingen zufallenden Erbtheils oder Pflichttheils von dem Gesainmt-
gut abzusetzen und der Kopftheil des Wittwers nach dem so verminderten
Gesammtgutsbestande zu berechnen.
Die Verfügungen eines Ebegatten können bestimmte Bestandtheile des
Gesammtguts nur insoweit zum Gcgenstande haben, als diese von ihm im Sinne
des §. 19 Abs. 3 in die Gütergemeinschaft eingebracht sind oder zu seinem per-
sönlichen Gebrauche dienen oder den Bestand eines von ihm betriebenen, nicht
von dem anderen Ehegatten herrührenden Erwerbegeschäfts bilden; ubersteigt der
Werth dieser Gegenstände seinen Kopftheil, so ist die Erfüllung der Verfugung
von der Erstattung des Mehrwerthes durch den Bedachten abhangig.
Wird durch den Tod des verfügenden Ebegatten die eheliche Gütergemein-
schaft beendigt, so gelten seine den vorstehenden Vorschriften entsprechenden Ver-
fügungen als Vermächtnisse und sind, soweit der Erblasser nicht Anderes
angrordnet hat, nach seinem Tode aus dem Gesammtgute zu erfüllen; doch sind
Verfügungen des Mannes zu Gunsten seiner Frau oder eines gemeinschaftlichen
Abkömmlinges im Zweifel dahin auszulegen, daß dadurch ihr Antheil an der
Beisitzmasse entsprechend vergrößert werden soll.
F. 26.
Die im Beisitzverhältnisse lebende Wittwe kann über ihren Antheil an der
Beisitzmasse einschließlich dessen, was der Mann ihr zur Vergrößerung ihres
Antheils zugewandt hat, von Todeswegen verfügen. Auf den Inlen der Ver-
fügung findet die Vorschrift des S. 25 Abs. 3 Anwendung.
Die Pflichttheilsrechte erbberechtigter Abkömmlinge der Wittwe, welche
nicht zu den Betheiligten gehören, werden durch diese Vorschrift nicht berührt.