.27.
Der Ebemann ist berechtigt, durch letztwillige Verfügung den Kopstheil
eines betheiligten Abkömmlinges einer der Beschränkung des Pflchnhbeilsrechts ent-
sprechenden Beschränkung zu unterwerfen, wenn er nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt ist, dem Abkömmlinge den Pflichttbeil zu ent-
ziehen oder das Pflichttbeilsrecht des Abkömmlinges zu beschränken; die Vorschriften
des §. 2336 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende
Anwendung. Die Beschränkung des Kopftheils bat für den Fall, daß nach dem
Tode des Mannes zwischen dem betheiligten Abkmmling und der Wittwe das
Brisitzerverhältniß eintritt, eine entsprechende Beschränkung des dem Ablömmlinge
nach der Veendigung des Beisites gebührenden Antheils an der Veisitzmasse
zu Folge. «
§.2-8.
Hat ein Ehegatte durch Schenkungen aus dem Gesammtaut oder aus der
Beisitzmasse den seiner letztwilligen Verfügung unterliegenden Kopftheil überschritten,
so haftet der Beschenkte den überlebenden Betbeiligten nach den für das Recht
auf Ergänzung des Pflichttheils geltenden Vorschriffen der 9§. 2325, 232y und
2330 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; der den überlebenden Betheiligten gebührende
Kopftheil gilt als Pflichtiheil.
Hamburgisches Gnterrccht.
Artikel 18.
.1.
Besteht für eine Ehe der gesetzliche Güterstand der allgemeinen Gütergemein-
schaft nach Hamburgischem Rechte, so treten an die Stelle der bisherigen Gesetze
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die allgemeine Gütergemeinschaft.
. 2.
Die Vorschriften, nach welchen in der ehelichen Gütergemeinschaft zu einem
Rechtsgeschäfte des Mannes die Zustimmung der Frau oder in der fortgesetzten
Gütergemeinschaft zu einem Rechtsgeschäfte des überlebenden Mannes die Zu-
stimmung der antheilsberechtigten Abkömmlinge erforderlich ist, bleiben von der
Anwendung ausgeschlossen.
In dem auf Antrag des überlebenden Mannes zu ertheilenden Zeugniß
über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft (Bürgerliches Gesetzbuch §. 1507) ist
der Wegfall der Verfügungsbeschränkungen anzugeben.
K. 3.
Vermögen, welches vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
durch Ehevertrag als Sondergut der Frau der Verwaltung des Mannes entzogen
ist, wird Vorbehaltsgut der Frau.
(Nr. 10140.)