Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

638 — 
. 4. 
Die zum gewöhnlichen Gebrauche der Frau bestimmten Sachen, insbesondere 
Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräthe, sind Vorbehaltsgut der Frau. 
S. 5. 
Vorbehaltsgut der Frau ist ferner Alles, was sie nach dem Inkrafttreten 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch ihre Arbeit oder durch den selbständigen Betrieb 
eines Erwerbsgeschäfts erwirbt. 
F. 6. 
Vorbehaltsgut der Frau wird auch, was die Frau 
1. vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach der Eröffnung 
eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Mannes erworben 
hat (Hamburgisches Gesetz, betreffend Ausführung der Kenkursordnung, 
vom 25. Juli 1879 .7 zu 1), 
aus einem innerhalb fünf H nach der Eingehung der Ehe eröffneten 
Konkurse des Mannes oder aus einem in solchem Konkurse geschlossenen 
Zwangsvergleich auf Grund des K. 1 des Hamburgischen Gesetzes, be- 
treffend Ausführung der Konkursordnung, vom 25. Juli 1879 erhalten 
hat oder noch erhält. 
d# 
S V. 
Den gemeinschaftlichen Abkömmlingen im Sinne der Vorschriften über 
allgemeine Gütergemeinschaft stehen diejenigen Abkömmlinge aus früheren Ehen 
gleich, mit denen die Ehegatten einen Einkindschaftsvertrag geschlossen haben. 
Die Vorschriften der I#F. 1465, 1505, 2054, 2331 des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs über Zuwendungen aus dem Gesammtgut an einen nur von einem der 
Ehegatten abstammenden Abkömmling werden durch diese Gleichstellung nicht 
berührt. 
Ein in einem Einkindschaftsvertrag ausbedungener Voraus vererbt sich nach 
bisherigem Rechte (Gamburgische Vormumdschaftsordnung vom 14. Dezember 1883 
Artikel 33 zu 4). 
K. S 
Wird die nach dem Tode der Frau von dem Manne fortgesetzte Güter- 
gemeinschaft durch die Wiederverheirathung des Mannes beendigt, so hat dieser 
die Wahl, ob er die Auseinandersetzung nach den Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs vornehmen oder ob er den antheilsberechtigten Abkömmlingen den 
Werth desjenigen zurückerstatten will, was die verstorbene Frau in die Güter- 
gemeinschaft eingebracht hat. Der Umfang und der Werth des Eingebrachten 
bestimmen sich nach §. 1478 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Mann 
hat in der vor der Wiederverheirathung deim Vormundschaftsgerichte zu erstattenden 
Anzeige (Bürgerliches Gesetzbuch §. 1493 Abs. 2) anzugeben, für welche Art der 
Auseinandersetzung er sich entscheidet.
	        
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