Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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s. 2. 
In den übrigen Theilen des Oberlandesgerichtsbezirkes Frankfurt und in 
den vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen des Oberlandesgerichts- 
bezirkes Cassel wird ein Ortsgericht für jede Gemeinde und zwar, wenn diese 
mehrere Ortschaften umfaßt, am Sitze des Vorstehers der Gemeinde errichtet. 
Ausgenommen werden die Gemeinden, in denen sich der Sitz eines Amts- 
gerichts befindet, sowie 
#im Bczirke des Amtsgerichts zu Braunfels die Fürstliche Schloß- 
gemeinde Vraunfels, 
· Ein fVezirke des Amtsgerichts zu Gladenbach die Gemeinde Ammen- 
ausen, 
im Bezirke des Amtsgerichts zu Hachenburg die Gemeinde Alustadt, 
im Bezirke des Amtsgerichts zu Höchst die Gemeinde Unterliederbach, 
. im Bezirke des Amtsgerichts zu Höhr-Grenzhausen die Gemeinde Höhr, 
im Bezirke des Amtsgerichts zu Homburg die Gemeinden Kirdorf und 
Gonzenheim, 
im Bezirke des Amtsgerichts zu Sigmaringen die Gemeinde Burgau. 
Gemeinsame Ortsgerichte werden für die in der Anlage B zusammen— 
gefaßten Gemeinden mit den dort bezeichneten Sitzen errichtet. 
K. 3. 
Für die Gemeinden im Gebiete des vormaligen Justisenats zu Ebren- 
breitstein, die nicht in die Ortsgerichtsbezirke einbezogen sind, wird die bisherige 
Zuständigkeit der Feldgerichte, Schultbeißen ) Schöffen, Bürgermeister und Orts- 
vorsteher in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtöbarkeit aufgehoben, vor- 
behaltlich ihrer Zuständigkeit zur Aufnahme von Tagen und zu Verrichtungen in 
Gemöähheit der Gesetze, deren Geltungsbereich sich über das Gebict des vor- 
maligen Justizsenats zu Ehrenbreitstein hinaus erstreckt. 
Ebenso wird für die im §. 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 aufgeführten Gemeinden 
die in den Artikeln 111 bis 116 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige 
Gerichtsbarkeit bestimmte Zuständigkeit der im Artikel 111 dieses Gesetzes be- 
zeichneten Beamten aufgehoben. 
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S P. 
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K. 4. 
Dem Justizminister bleibt vorbehalten, soweit sich im Einzelnen ein Be- 
dürfniß zur Abweichung von den Vorschristen der S#§. 1, 2 herausstellt, die 
Bildung oder Begrenzung der Ortsgerichtsbezirke oder den Sitz der Ortsgerichte 
anderweit zu bestimmen. Die anderweitige Bestimmung ist durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen. 
(Fr. 10150) 101
	        
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