Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

Satzungen 
ber 
Landwirthschaftskammer für die Provinz Hannover. 
K. 1. 
Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Hannover hat ihren Sitz zu 
Hannover. 
KG. 2. 
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammt- 
interessen der Land= und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahrzunehmen und zu 
diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbrsitzes ab- 
zielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des 
Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft 
zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. 
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen 
die Land= und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen 
und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie hat nicht nur über solche 
Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen 
Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen 
ihres Bezirkes berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken, welche 
ie Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen. 
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fortschritt der 
Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem 
Zwecke soll sie die Anstalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte und 
flichten des Zentralausschusses der Königlichen Landwirthschaftsgesellschaft in 
Hannover auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Ver- 
waltung übernehmen und mit dem Zentralausschuß sowie mit dessen bisherigen 
lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung 
mit den betreffenden Vereinen treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer 
diese und sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der land- 
wirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Ausführung ihrer Auf- 
gaben unterstützen. 
Die Regelung der im F. 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirthschafts. 
kammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz Samml. S. 126 u. flgde.) vorgesehenen Mit- 
wirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte bleibt vorbehalten.
	        
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