Satzungen
ber
Landwirthschaftskammer für die Provinz Hannover.
K. 1.
Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Hannover hat ihren Sitz zu
Hannover.
KG. 2.
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammt-
interessen der Land= und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahrzunehmen und zu
diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbrsitzes ab-
zielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des
Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft
zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen
die Land= und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen
und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie hat nicht nur über solche
Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen
Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen
ihres Bezirkes berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken, welche
ie Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fortschritt der
Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem
Zwecke soll sie die Anstalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte und
flichten des Zentralausschusses der Königlichen Landwirthschaftsgesellschaft in
Hannover auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Ver-
waltung übernehmen und mit dem Zentralausschuß sowie mit dessen bisherigen
lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung
mit den betreffenden Vereinen treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer
diese und sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der land-
wirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Ausführung ihrer Auf-
gaben unterstützen.
Die Regelung der im F. 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Landwirthschafts.
kammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz Samml. S. 126 u. flgde.) vorgesehenen Mit-
wirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte bleibt vorbehalten.