Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880.  95

Ein  Mitglied  des  (urakoriums  ist  zugleich  Rechnungsführer  der  Anstalt.  Dieser
muß  stets  seinen  Wohnsitz  in  Rudolstadt  haben.

Die  Wahl  der  Mitglieder  und  des  Nechnungoführers  erfolgt  jedesmal  auf  10  Jahre.

Das  Curatorium  tritt  auf  Einladung  des  General-Superintendenten  als  Vorsivenden
  zusammen.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Zur
Giltigkeit  eines  Beschlusses  ist  die  Theilnahme  von  mindestens  3  Mitgliedern
erforderlich.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Der  General-Versammlung  steht  zu

a)  die  Beschlußfassung  über  die  Höhe  der  den  Hinterbliebenen  zu  gewährenden
  ständigen  Jahrespensionen,  sowie  der  Remuneration  des
Nechnungsführers,

h)  über  etwaige  Abänderung  der  Statnten,

)  die  Prüsung  der  Jahresrechnungen,

ch  die  Wahl  der  in  8.  15  lil.  c  gedachten  Mitglieder  des  Curatoriums
und  die  Bestimmung  des  Rechnungeführers.

Die  auf  Aenderung  der  Statuten  gerichteten  Beschlüsse  unterliegen  der  landesherrlichen
  Genehmigung.

8.  17.

Dem  Curatorium  liegt  die  statutenmähige  Verwaltung  der  Anstalt  ob.  Dasselbe
  führt  die  Aufsicht  über  das  Vermögen,  das  Kassen=  und  Rechnungswesen;  es
sorgt  für  die  Ausführung  der  gefaßten  Beschlüsse  und  vertritt  die  Anstalt  in  allen
ihren  Angelegenheiten  vor  allen  Behörden,  insbesondere  auch  vor  den  Gerichten.
Es  schreibt  die  Beiträge  der  Mitglieder  aus,  beschlieht  über  Ausleihung  und  Einziehung
  der  Capitalien  der  Anstalt  und  sorgt  für  pünktliche  und  ordnungsmäßige
Rechnungslegung.

Die  geschäftliche  Leitung  steht  dem  Vorsitzenden  zu.  Der  Rechnungsführer  verwaltet
  die  Casse  der  Anstalt,  führt  über  Einnahme  und  Ausgabe  Buch  und  legz
alljährlich  die  mit  dem  31.  December  abzuschließende  Rechnung.

Der  Rechnungsführer  erhält  für  seine  Mühewaltung  eine  angemessene  Remuneration.
  Alle  übrigen  Mitglieder  des  Curatoriums  verwalten  ihr  Amt  unent-Oeltlich.