Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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der  Vollzugsbekanntmachung  zum  Kriegssteuergesetze  (GVBl.  1916  S.  665).  Die  Stundung
des  Zuschlags  auf  Grund  von  86  des  Zuschlaggesetzes  ist  in  Spalte  15  des  Kriegssteuer-Sollbuchs
  zu  vermerken.

IV.  Gegen  die  Festsetzung  des  Zuschlags  steht  dem  Steuerpflichtigen  nur  die  Beschwerde
an  die  Regierungsfinanzkammer  und  an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  offen  (§  4
des  Zuschlaggesetzes).  Die  Beschwerde  ist  binnen  einer  Frist  von  einem  Monat  seit  der
Zustellung  des  endgültigen  Kriegssteuerbescheids  oder  der  nachträglichen  Mitteilung  über  die
Festsetzung  des  Zuschlags  (oben  Ziff.  I  letzter  Absatz)  schriftlich  oder  zu  Protokoll  beim
Rentamt  anzubringen.

München,  den  2.  Mai  1917.

v.  Sreunig.