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der Vollzugsbekanntmachung zum Kriegssteuergesetze (GVBl. 1916 S. 665). Die Stundung
des Zuschlags auf Grund von 86 des Zuschlaggesetzes ist in Spalte 15 des Kriegssteuer-Sollbuchs
zu vermerken.
IV. Gegen die Festsetzung des Zuschlags steht dem Steuerpflichtigen nur die Beschwerde
an die Regierungsfinanzkammer und an das Staatsministerium der Finanzen offen (§ 4
des Zuschlaggesetzes). Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat seit der
Zustellung des endgültigen Kriegssteuerbescheids oder der nachträglichen Mitteilung über die
Festsetzung des Zuschlags (oben Ziff. I letzter Absatz) schriftlich oder zu Protokoll beim
Rentamt anzubringen.
München, den 2. Mai 1917.
v. Sreunig.