Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Unter  der  „Versicherungspflicht“,  welche  somit  den  Ausgangspunkt
  bilden  soll,  ist  zu  verstehen  die  Unterwerfung  gewisser  Personen
  unter  die  Anwendungssphäre  der  Versicherungsgesetze  selbst,
ihre  Einbeziehung  in  den  Kreis  derjenigen,  auf  welche  !!5  die
Wohlthaten  der  neuen  Rechtsmaterie  berechnet  sind,  welche  !!%
dadurch  aber  zugleich  einer  Reihe  von  Pflichten  unterliegen,  die
zur  Durchführung  des  ganzen  Gesetzgebungswerkes  dienen  !",

Diese  „Versicherungspflicht“  gipfelt  in  dem  „Versicherungsverhältniss“
  115  und  dieses  Versicherungsverhältniss  entsteht  im
Gregensatze  zu  dem  privatrechtlichen  !!?  Versicherungsverhältnisse
bei  Versicherungsgesellschaften  und  im  Gegensatze  zu  der  auch
bei  der  Arbeiterversicherung  vorgesehenen  Möglichkeit  freiwilliger
Versicherung!”  ohne  Zuthun  der  versicherungspflichtigen  Person
ex  lege,  sobald  die  von  den  Reichsversicherungsgesetzen  resp.  ihren
Ausführungs-  und  Ergänzungsvorschriften  ’?!  aufgestellten  positiven
Voraussetzungen  vorhanden  sind  und  zugleich  keine  der  negativen
Voraussetzungen  Platz  greift,  bei  deren  Vorhandensein  die  Versicherungspflicht
  ausgeschlossen  ist.

115  Bezw.  auf  deren  Angehörige  (Hinterbliebene),  insofern  es  diese  sind,
welchen  die  Unterstützungen  zugewendet  werden.  Vgl.  mein  Lehrbuch
s$  37  IL  1  S.167,  8  84  12  und  3  S.  401,  $S  136  II  1  S.  700.

118  Bezw.  deren  Arbeitgeber,  insofern  es  diese  sind,  welche  von  den
einzelnen  Pflichten  belastet  sind.  Vgl.  mein  Lehrbuch  S  41  II  2—4
S.  183f.,  $S  100  VII  2  und  VIII  S.  474f.,  $  145  8.  739.

117  2.B.  Beitragspflicht,  Melde-  und  Anzeigepflichten,  Uebernahme  von
Ehrenämtern.

118  Vgl.  mein  Lehrbuch  $  165  I  3,  S.  862.

1  Darüber,  dass  das  Reichsversicherungsrecht  der  Hauptsache  naclı
ins  Gebiet  des  öffentlichen  Rechts  zu  verweisen  sei,  vgl.  mein  Lehrbuch
$  169  8.  908  ff.

12°  Vgl,  mein  Lehrbuch  SS  26  ff.  S.  116tt.,  $  74  S.  351f.,  SS  121  ft.
S.  630  ff.

121  Vgl,  über  solche  Vorschriften  und  insbesondere  über  die  Ausdehnung
bezw.  Einschränkung  der  Versicherungspflicht  durch  Vorschriften  des  Bundesraths,
  der  Landesgesetzgebung,  der  Statuten  kommunaler  Verbände  u.  s.  w.
mein  Lehrbuch  8  22  III  4  und  IV  S.96f.,  $  70  IV,  S.  342,  8  119  II  2
und  3  S.  617f,