Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Die  Veränderung  der  Grenzen  der  Oberamtsbezirke,  die  Bildung  neuer

sowie  die  Zusammenlegung  mehrerer  Oberamtsbezirke  erfolgt  durch  Geset.
Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  in  Folge  einer  solchen  Veränderung

nothwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den  betheiligten  Amtsverbänden,

vorbehaltlich  der  den  letzteren  gegen  einander  innerhalb  zwei  Wochen  zustehenden

Klage  bei  dem  Bezirksausschusse.  s;»  ,,.-.-.

Privatrechtliche  Verhältnisse  werden  durch  dergleichen  Veränderungen  nicht
ührt  ·

--Vekändckungen,solchecGrenzen-von-Gemeindebezirken,welche-zugleich
Grenzen  von  Oberamtsbezirken  sind,  sowie  die  Vereinigung  eines  Grundstüccks,
welches  bisher  einem  Gemeindebezirke  nicht  angehörte,  mit  einer  in  einem  anderen
Oberamtsbezirke  belegenen  Gemeinde,  ziehen  die  Veränderung  der  betreffenden
Oberamtsbezirksgrenzen,  und  wo  diese  mit  den  Wahlbezirksgrenzen  zusammenfallen,
  auch  die  Veränderung  der  letzteren  ohne  Weiteres  nach  ssh.
Eine  jede  Veränderung  der  Grenzen  der  Oberamtsbezirke  ist  durch  das
Amtsblatt  bekannt  zu  machen.  ·
.4Ziffck2.

2.  Zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichbungen  und  Anstalten  des
Amtsverbande#  nach  Maßgabe  der  für  bieselben  bestehenden  Bestimmungen.


8  s·  -«§.5At-·s."5«imds6.

»..W·epsichs«ohnespeinendervoxbezeichneten  Entschuldigungögkünde  weigert,
ein  unbesoldetes  Amt  in  der  Verwaltung  oder  Vertretung  des  Amtsverbandes  zu
übernehmen  oder  das  übernommene  Amt  drei  Jahre  hindurch  zu  versehen,  sowie.
derjenige,  welcher  sich  der  Verwaltung  solcher  Aemter  trotz  vorhergegangener  Aufserheun.
  seitens  des  Amtsausschusses  thatsächlich  rascht  kann  durch  Beschluß

Amtsversammlung  für  einen  Zeitraum  von  drei  bis  sechs  Jahren  der  Ausübung
  seines  Rechtes  auf  Theilnahme  an  der  Vertretung  und  Verwaltung  des
Amtsverbandes  für  verlustig  erklärt  und  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker
als  die  übrigen  Amtsangehörigen  zu  den  Amtsabgaben  herangezogen  werden.
Gegen  den  Beschluß  der  Amtsversammlung  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  ·---  «

,  K.  7.

Di  Vertheilung  der  Amtsabgaben  hat  nach  dem  Verhältnisse  der  auf  die
Amtsangehörigen  fallenden  direkten  Staats=  und  staatlich  veränlagten  Steuern
einschließlich  der  nach  Abs.  4  dieses  Paragraphen  von  Einkommen  bis  zu
900  Mark  veranlagten  und  der  nach  §.  Ha  für  die  Abgaben  der  Forensen,
juristischen  Personen  und  so  fort  ermittelten  Steuersätze  und  zwar  durch  Zuschläge
  zu  denselben  zu  erfolgen.  «  -«  v-Ausgeschlossen

  von  der  Heranziehung  zu  den  Amtsabgaben  bleibt  die  Gewerbesteuer
  vom  Hausirgewerbe  und  die  Ergänzungssteuer-Gesth

  ·  Samml.  1900.  r.  10203.)  43

Veränderung  der
Gressen  der  Oberomts--beztrke
  und  Blldung
neuer  Oberamtsbeglrie.

Derlheilung  und  Ausbrinhung
  der  Anus-