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1895 (Gesetz. Samml. S. 481) und des Artikels 5 der Verordnung, betreffend
dus Gundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Geosetz-Samml. S. 519) bestimmt
der Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung
in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Fraukfirrt a. M. gehörigen
Anlegungebezirk 18 der Stadt Frankfurt a. M., nämlich das Gebiet,
welches von den nachbenannten Straßenzügen
1. Bockenheimer Landstraße, Wiesenau, Staufenstraße, Reuterweg,
2. Grüneburgweg, Migquelstraße, — mit Einschluß der unter 2
bezeichneten Straßenzüge selbst —
und der Frankfurter Gemarkungsgrenze von der Migquolstraße bis
zur Bockenheimer Landstraße
umfaßt wird,
am 15. Februar 1900 begimmen soll.
Verlin, den 8. Januar 1900.
Der Justizminister.
Schönstedt.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1. der Allerhöchste Erlaß vom 13. Norrmber 1899, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an den Kreis Geilenkirchen zur Entziehung und
zur dauernden Beschränkung des zum Bau und Betrieb einer Kleinbahn
von Alsdorf nach Wehr in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Aachen Nr. 53 S. 364,
ausgegeben am 14. Dezember 1899;
. der Allerhöchste Erlaß vom 4. Dezember 1899, betreffend die Genehmigung
neuer Satzungen des Calenberg= Göttingen-Grubenhagen-Hildesheimschen
ritterschaftlichen Kreditvereins, durch die Amtsblätter
für den Regierungsbezirk Hannover Nr. 52 S. 365, ausgegeben am
29. Dezember 1899,
der Königl. Regierung zu. Hildesheim Nr. 52 S. 357, ausgegeben am
29. Dezember 1899; .
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