Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art.  321.

Die  Besitzklage  und  die  Klage,  wodurch  das  Recht  selbst  verfolgt  wird,  können  nicht
mit  einander  verbunden  werden.

Art.  322.

Eine  sachliche  Prüfung  der  eingereichten  Klage  vor  der  Verhandlung  mit  dem
Gegentheil  findet  nicht  statt.

Art.  323.

Wenn  die  Klagschrift  den  in  Art.  181  Ziff.  1,  2  und  5  (vergl.  Art.  114)  enthaltenen
  Vorschriften  nicht  entspricht,  und  dieser  Mangel  der  Einleitung  der  Verhandlung
im  Wege  steht,  so  wird  unter  Bezeichnung  des  Mangels  die  Klage  durch  prozeßleitende
Verfügung  (Art.  178  Abs.  1)  zurückgewiesen.

Art.  324.

Nach  dem  Art.  323  ist  gleichfalls  zu  verfahren,  wenn  bei  einer  offeubar  vorliegenden,
  aber  durch  Prorogation  zu  hebenden  Unzuständigkeit  des  Gerichts  die  Absicht,  zu
prorogiren,  in  der  Klagschrift  nicht  ausgesprochen  ist.

Beharrt  der  Kläger  ungeachtet  der  ergangenen  Verfügung  auf  der  Zuständigkeit  des
Gerichts,  so  wird  Verhandlung  über  die  Klage  nach  Maaßgabe  der  Art.  333  ff.  eingeleitet.


Art.  325.

Außer  den  Fällen  der  Art.  323,  324  wird  die  Klage  dem  Beklagten  mit  der  die
Verhandlung  einleitenden  Verfügung  (Art.  333,  338)  nach  Vorschrift  der  Art.  226  ff.
zugestellt.

Durch  diese  Zustellung  wird  die  Rechtshängigkeit  begründet.

Art.  326.

Die  Rechtshängigkeit  hat  außer  den  im  Art.  58  bezeichneten  noch  folgende  Wirkungen:


1)  der  Beklagte  erlangt  das  Recht  zu  Erhebung  einer  Widerklage  (Art.  49);

2)  der  Kläger  ist  nicht  mehr  befugt,  die  Klage  zu  ändern  (Art.  330,  331);

3)  die  Sache,  welche  den  Gegenstand  des  Rechtsstreits  bildet,  wird  nach  Maaßgabe

des  Art.  327  streitig.
Art.  327.

Das  Verbot  der  Veräußerung  im  Streite  liegender  Forderungen  oder  Sachen  ist
aufgehoben.