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Art. 321.
Die Besitzklage und die Klage, wodurch das Recht selbst verfolgt wird, können nicht
mit einander verbunden werden.
Art. 322.
Eine sachliche Prüfung der eingereichten Klage vor der Verhandlung mit dem
Gegentheil findet nicht statt.
Art. 323.
Wenn die Klagschrift den in Art. 181 Ziff. 1, 2 und 5 (vergl. Art. 114) enthaltenen
Vorschriften nicht entspricht, und dieser Mangel der Einleitung der Verhandlung
im Wege steht, so wird unter Bezeichnung des Mangels die Klage durch prozeßleitende
Verfügung (Art. 178 Abs. 1) zurückgewiesen.
Art. 324.
Nach dem Art. 323 ist gleichfalls zu verfahren, wenn bei einer offeubar vorliegenden,
aber durch Prorogation zu hebenden Unzuständigkeit des Gerichts die Absicht, zu
prorogiren, in der Klagschrift nicht ausgesprochen ist.
Beharrt der Kläger ungeachtet der ergangenen Verfügung auf der Zuständigkeit des
Gerichts, so wird Verhandlung über die Klage nach Maaßgabe der Art. 333 ff. eingeleitet.
Art. 325.
Außer den Fällen der Art. 323, 324 wird die Klage dem Beklagten mit der die
Verhandlung einleitenden Verfügung (Art. 333, 338) nach Vorschrift der Art. 226 ff.
zugestellt.
Durch diese Zustellung wird die Rechtshängigkeit begründet.
Art. 326.
Die Rechtshängigkeit hat außer den im Art. 58 bezeichneten noch folgende Wirkungen:
1) der Beklagte erlangt das Recht zu Erhebung einer Widerklage (Art. 49);
2) der Kläger ist nicht mehr befugt, die Klage zu ändern (Art. 330, 331);
3) die Sache, welche den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, wird nach Maaßgabe
des Art. 327 streitig.
Art. 327.
Das Verbot der Veräußerung im Streite liegender Forderungen oder Sachen ist
aufgehoben.