Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

legung  der  danach  vorgeschriebenen  Vorbereitungszeit  bei  den  Gerichtsbehörden  in
den  höheren  Verwaltungsdienst  des  Herzogthums  übernommen  sind,  zur  Ableistung
  des  weiteren  Vorbereitungsdienstes  bei  den  Preußischen  Verwaltungsbehörden
  sowie  zur  Ablegung  der  zweiten  Prüfung  —  großen  Staatsprüfung  —
bei  der  Preußischen  Prüfungskommission  für  höhere  Verwaltungsbeamte  zugelassen.

Artikel  II.

Ueber  die  Zulassung  von  Gerichtsreferendaren  zur  Vorbereitung  für  den
höheren  Verwaltungsdienst  des  Herzogthums  entscheidet  das  Anhaltische  Staatsministerium,
  durch  welches  auch  die  Ernennung  der  in  die  Verwaltung  übernommenen
  Referendare  zu  Regierungsreferendaren  erfolgt.

Artikel  III.

Das  Anhaltische  Staatsministerium  beantragt  bei  den  Preußischen  Ministern
des  Innern  und  der  Finanzen  die  weitere  Ausbildung  dieser  Referendare  in  der
Preußischen  Verwaltung.

Die  genannten  Irngischen  Minister  bestimmen  in  jedem  einzelnen  Falle
diejenige  Preußische  Regierung,  in  deren  Bezirke  der  Referendar  beschäftigt
werden  soll.

Artikel  IV.

Soweit  angängig,  soll  für  die  Beschäftigung  der  Anhaltischen  Referendare

eine  der  drei  Regierungen  in  der  Provinz  Sachsen  bestimmt  werden.

Artikel  V.

Die  allgemeine  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes
liegt  dem  Präsidenten  derjenigen  Preußischen  Regierung  ob,  welcher  der  Referendar
überwiesen  ist.

Der  Regierungspräsident  bestimmt  auch  den  Landrath  sowie  den  Vorstand
einer  Stadtgemeinde  seines  Bezirkes,  bei  welchem  die  Beschäftigung  des  Referendars
zu  erfolgen  hat.

Die  Wahrnehmung  obrigkeitlicher  Befugnisse  Preußischer  Behörden  kann
Anhaltischen  Referendaren  nicht  übertragen  werden.

Artikel  VI.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  großen  Staatsprüfung  hat  der  Referendar
an  den  Regierungspräsidenten  (Artikel  V)  zu  richten.  Wenn  die  Prüfung  dieses
Gesuchs  ergiebt,  daß  der  Referendar  den  bestehenden  Vorschriften  genügt  hat,
so  ist  über  die  Zulassung  desselben  von  dem  Regierungspräsidenten  an  die
Preußischen  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  zu  berichten.

Die  genannten  Preußischen  Minister  ertheilen  der  Prüfungskommission  für
böhere  Verwaltungsbeamte  den  Auftrag  zur  Abnahme  der  großen  Staatsprüfung
und  geben  hiervon  dem  Anhaltischen  Ecntzminsterum  Kenntniß.