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welfischen Beute entzogen werden könnte. Dennoch fiel das Urtheil
gegen Heinrich den Löwen nicht ganz so vernichtend aus, wie viele
von ihnen es wohl wünschen mochten.
Durch die Verletzung seiner Lehnspflicht gegen den Kaiser, dann
durch die hartnäckige Weigerung sich zu Recht zu stellen, endlich
durch gewaffneten Widerstand gegen Kaiser und Reich hatte Heinrich
nicht bloß alle seine Lehen, sondern nach der strengen Geltung des
Gesetzes eigentlich auch sein Erbgut verwirkt. Aber man stand davon
ab, dem Rechte unbedingt seinen Lauf zu lassen. Die beiden
Herzogthümer und was er sonst zu Lehen trug, hatte man ihm bereits
abgesprochen: dieses Urtheil wurde wiederholt, ihm jedoch
gleichzeitig der durchaus ungestörte Besitz seines Erbgutes, Braunschweigs
und Lüneburgs, zugesichert.)) Aber damit glaubten die Fürsten
noch nicht genug gethan zu haben. Sie hatten des Löwen
Kühnheit und Gewanttheit zu oft erfahren, als daß sie nicht hätten
fürchten sollen, daß er, wenn man ihn ungehindert in Deutschland
ließe, selbst mit so geringen Hülfsmitteln den Kampf um seine Wiederherstellung
beginnen würde. Ihn ganz unschädlich zu machen,
bedurfte es seiner Entfernung aus Deutschland: so wurde Heinrich
denn die Strafe der Verbannung auferlegt. Er sollte nicht eher
wieder nach Deutschland kommen, als bis ihn der Kaiser zurückberufen
würde.)
Damit war Heinrichs des Läwen Schicksal entschieden: er hatte
es selbst trotzigen Sinnes herausgefordert und konnte sein Unglück
nur sich selbst zuschreiben. Allerdings hat zu seinem schließlichen
Sturze der gehässige Eifer seiner Gegner viel beigetragen: aber durch
ein rechtzeitiges Einlenken, durch die Benutzung der mehr als einmal
gebotenen Gelegenheit einer Aussöhnung mit dem Kaiser hätte er
auch diesen zu Schanden machen können. Denn durchaus mit Unrecht
würde man Friedrich I. den Vorwurf machen, daß seine Handlungsweise
gegen den treulosen Herzog von blindem Haß und jäher
1) Arnold. Lub. II, 22 extr.: Erphesf. p. 25: — duas tantum
Hoc tamen circa ipsum dispen- eiritates, quarum una Bruniswik,
satum est, ut patrimonium alia Luoneburk, et has quidem rix
suum, ubicunque terrarum fuissel, et degre, sed augusti clementia consine
omni contradictione Dosside#ct. cedente recepit.
Vgl. Ann. Pega . p. 265: Ducissa 2) Arnold. Lub. Il. c.: Dux vero
quia in Luniburg remonserat et ean- per triennium terram abjuravit, ut
dem dotem suom esse afllrmarit, insra tempus id terram suum non inecam
eibi imperatore libenter an- tiaret, nisi per imperatorem revocatus.
nuente conserrarit. — Ann. S. Petri