Contents : Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Rektoren  angestellt  sind,  sind  diese  die  nächsten  Dorgesetzten  der
übrigen  TLehrer  an  der  betreffenden  Dolksschule.“
„Sie  sind  verpflichtet,  darüber  zu  wachen,  daß  die  Cehrer  ihre
Berufspflichten  in  jeder  Beziehung  erfüllen.“
(Gesetz  vom  21.  Kpril  1905.)

Sachsen-Gotha.

„In  den  Dolksschulen,  an  deren  Spitze  Schuldirektoren  (Rektoren)
stehen,  sind  diese  die  nächsten  Dorgesetzten  der  übrigen  Lehrer  und
haben  als  solche  namentlich  darüber  zu  wachen,  daß  die  letzteren  ihre
Berufspflichten  nach  allen  Richtungen  bin  erfüllen.“  .-(Gefetzvom8.Auguft1912.)



Schwarzburg-Sondershausen.

„Die  Übertragung  eines  Rektoramtes  hat  den  Uachweis  über  erfolgreiche
  Ablegung  der  Mittelschullehrer=  oder  Rektorprüfung
oder  der  „Dbädagogischen  Prüfung“  zur  Doraussetzung.“

„usnahmsweise  können  auch  im  praktischen  Schuldienst  bewährte  Lehrer
ohne  diesen  Nachweis  in  ein  Rektoramt  berufen  werden.“

„(#n  mehrklassigen  Ichulen  wird  von  der  Landesschulbehörde  ein  Lehrer
als  „Hauptlehrer“  für  die  Ortsschulleitung  bestimmt.“

„Die  Übertragung  der  Ortsschulleitung  an  den  hauptlehrer  erfolgt  widerruflich.
  «

Den  hauptlehrern  kann  von  der  Gemeinde  mit  Genehmigung  des  Kreisschulamtes
  eine  nach  dem  Umfange  ihrer  Tätigkeit  zu  bemessende  Dergütung
gewährt  werden.“  (Gesetz  vom  31.  Mai  1912.)

Reuß  j.  C.

„Die  Leitung  von  einfachen  Dolksschulen,
a)  an  denen  vier  oder  mehr  Tehrer  wirken,  ist  einem  Oberlehrer,
b)  an  denen  acht  oder  mehr  Lehrer  tätig  sind,  ist  einem  Rektor,
vorbehaltlich  der  dem  Schulvorstande  zugewiesenen  Juständigkeiten,  zu
übertragen.

Oberlehrer  und  Rektoren  haben  in  der  Regel  zugleich  die  Stelle  des
ersten  Lehrers  zu  verwalten.“  (Gesetz  vom  31.  Juli  1900.)

Die  Srage  der  Schulleitung  und  Schulaufsicht  beschäftigt  die
deutsche  Lehrerschaft,  auch  die  der  höheren  Schulen,  fortgesetzt.  Die
tatsächlichen  Derhältnisse  auf  dem  Dolksschulgebiete  werden  in  einer
von  der  Statistischen  Jentralstelle  des  Deutschen  Cehrervereins  herausgegebenen
  Schrift  „Schulaufsicht  und  Schulleitung  in  den  deutschen
Staaten“  von  C.  L.  fl.  Pretzel  (Leipzig  und  Berlin,  Julius  Klink-