Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr.  XLIII.  295

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Freitag  den  14.  August  1914.

 

Inhalt.
Provisorisches  Gesetz:  die  Zahlung  der  standigen  Bezüge  der  Beamten  und  der  Hinterbliebenen  von  Beamten
betreffend.
Bekanutmachung  und  Vcrardnung:  de#  Ministeriums  des  Großberzoglichen  Hauses,  der  Justiz
und  des  Auswärltigen:  Anderung  der  Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  beiressend:  des  Ministeriums  des
Innern:  die  Bekämpfung  übertragbarer  Krankbeiten  betressend.

 

Provisorisches  Gesetz.
(Vom  12.  August  1914.)

Die  Zahlung  der  ständigen  Bezüge  der  Beamten  und  der  Hinterbliebenen  von  Beamten  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Wir  haben  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  auf  Grund  des  §  66  der
Verfassungsurkunde  beschlossen  und  verordnen  hiermit  provisorisch,  wie  folgt:

Während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Kriegszustandes  können  die  ständigen  Bezüge  der
Beamten  und  der  Hinterbliebenen  von  Beamten  auch  für  andere  Zeiträume  und  zu  anderen
Zeiten  im  voraus  bezahlt  werden,  als  es  nach  §  73  des  Beamtengesetzes  in  der  Fassung  vom
12.  August  1908  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  420)  und  nach  Artikel  31  des  Etatgesetzes
  in  der  Fassung  vom  10.  August  1912  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  381)
zulässig  ist.  »

Die  erforderlichen  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  ermächtigen  Wir  Unser  Ministerium
der  Finanzen.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  12.  August  1914.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
F.  K.  Müller.

Rheinboldt.

Gesenes  und  Verordnungsblatt  1011.  56