Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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feste  Rechte  auf  den  Gebrauch.  Aber  das  Verhältniss  zu  einander
  wird,  wie  in  der  Anm.  8.  18  ausgeführt  wird,  im  ersteren
Falle  durch  besondere  specialgesetzliche  oder  vertragsmässige  Bestimmungen
  geordnet,  und  erst  im  Zweifel  durch  die  Vermuthung
von  $  91,  wogegen  bei  der  anderen  Gruppe  von  festen  Rechten
die  Vermuthungen  gleich  von  Hause  aus  gelten  —  dass  nämlich
die  eine  Partei  ein  festes,  und  die  andere  auch  ein  festes,  vom
Gesetze  nur  „widerrufliches“  genanntes  Recht  hat.  Da  dieses
letztere  eben  auch  ein  unentziehbares  ıst,  und  der  Inhalt,  der
Umfang  der  Befugnisse  in  beiden  Gruppen  der  ganz  gleiche  sein
kann  (der  durch  widerrufliche  Gefälligkeit  Berechtigte  kann  sogar
durch  Herkommen  ein  dem  Umfange  nach  grösseres  Gebrauchsrecht
  haben,  als  der  wirklich  Berechtigte),  so  sieht  man  doch
nicht  ein,  wesshalb  lediglich  einer  Idee  Willen  das  Gesetz  mehrere
Arten  unterscheidet.  Der  Gegensatz  ruht  nicht  in  dem  Umfange,
sondern  in  der  Frage  der  Entziehbarkeit.  Und  das  ist  ein  so
wesentlicher  Unterschied,  dass  er  neue  Begriffe  rechtfertigt,  der
Kraiıs’sche  dagegen  nicht.

Auch  hier  zeigt  es  sich,  wie  unrichtig  es  ist,  lediglich  die
festen  Rechte  als  Simultaneen  zu  bezeichnen.  Das  Gesetz  betrachtet
  auch  die  nicht  festen  Rechte  als  solche.  Allerdings
schliesst  Kraıss  S.  18  mit  der  Behauptung:  „Aus  der  bisherigen
Darstellung  ergibt  sich  endlich,  dass  die  II.  Verf.-Beilage  in  ihren
SS  90  und  99  zwar  sowohl  nachgewiesene  ($$  90,  91)  als  auch
präsumirte  (SS  94,  96,  97)  Simultanrechtsverhältnisse  behandelt,
dass  sie  sich  aber  mit  dem  Falle,  in  welchem  eine  Kirchengemeinde
den  Mitgebrauch  ihrer  Kirche  der  anderen  Confession  nachweislich
  nur  bittweise  und  widerruflich  eingeräumt  hat,  überhaupt
nicht  befasst  und  auch  nicht  zu  befassen  brauchte.“  Wenn  eine
solche  bittweise  Einräumung  selten  sein  mag,  so  ist  sie  doch
nicht  undenkbar  und  einfach  unmöglich.  Im  Gegentheil,  vgl.  die
Beispiele  bei  Könuer,  Simultankirchen  S.  142.  Für  die  bittweisen
Simultaneen  gelten  nach  Kraıs  die  Bestimmungen  der  Verfassung