20 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71.
Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und
die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung
jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der
Bundesrath beschließt über diese Feststellung.
Art. 40. Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom
8. Juli 1867. bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser
Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 7.,
beziehungsweise 78. bezeichneten Wege abgeändert werden 105).
VII. Eisenbahnwesen 108).
Art. 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlands
oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet
werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch
der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet
der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer
zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte
ausgestattet werden 105).
105) Der Zollvereinigungsvertrag
8. Juni 67 (BBl. 81), der
zwischen dem norddeutschen Bunde u.
den süddeutschen Staaten über die Fortdauer
des Zollvereins abgeschlossen war,
wird sammt den älteren Verträgen, auf
die er Bezug nimmt, durch Art. 40 zu
einem Bestandtheile der Reichsverfassung.
Er enthält Verfassungsbestimmungen
(Anm. 62, 94, 100 u. 104), daneben
aber auch Verwaltungsvorschriften, die
durch die Reichsverfassung, in der das
vertragsmäßige kündbare Verhältniß in
ein verfassungsmäßiges unkündbares umgewandelt
wird, großentheils aufgehoben
oder abgeändert sind. Delbrück, der
Art. 40 der R Verf. (Berl. 81).
105) Abschnitt VII führt den Art. 43
weiter aus, der dem Reiche die Beaufsichtigung
u. Gesetzgebung über das
Eisenbahnwesen im Irnteresse der
Landesvertheidigung u. des allgemeinen
Verkehrs überträgt. Art. 41 betrifft die
Anlage, Art. 42—47 den Betrieb der
Bahnen (Art. 45 u. 46 insbes. das
Tarifwesen); Art. 41, 46 Abs. 3 u. 47
dienen zugleich der Landesvertheidigung,
die übrigen (nach Art. 46 Abs. 2 in
Bayern nicht anwendbaren) Bestimmungen
nur dem Verkehre. — Als dem allgemeinen
Verkehre dienend fallen unter
die RVerf. nur die Voll= u. die Nebenbahnen
(pr. G. 3. Nov. 38 GS. 505),
nicht die Klein= u. Privatanschlußbahnen
(G. 28. Juli 92 GS. 225). — Von der
Ermächtigung selbst Eisenbahnen anzulegen
(Art. 41 Abs. 1) hat das Reich
keinen Gebrauch gemacht; es hat deshalb
keine eigene Verwaltung, sondern
nur Aufsichtsrechte über alle (Reichs-,
Staats= u. Privat-) Eisenbahnen, die
von dem Reichseisenbahnamte (Nr. IV 3)
wahrgenommen werden. Oberbehörde
für die Verwaltung der Bahnen in Els.
Lothringen nebst der in die Verwaltung
des Reiches übergegangenen Wilhelm-Luxemburg
Bahn ist das Reichsamt
für die Verwaltung der Reichseisenbahnen
in Berlin AE. 27. Mai
78 (RGB. 79 S. 193). — Preußen hat
von der Ermächtigung zur Abtretung
seiner Eisenbahnen an das Reich (G.
4. Juni 76 GS. 161) keinen Gebrauch.
gemacht, dagegen mit dem Großbh.
Hessen eine gemeinsame Betriebs= u.
Finanzverwaltung der Staatsbahnen vereinbart
G. 16. Dez. nebst Vtr. 8./9. Juli
96 (GS. 215). — Rechtsverhältnisse
beider Eisenbahnbeförderung HGB.
§453—473, Schutzder Eisenbahnengegen
Beschädigung StGB. § 902 (G. 3. Juli
93 RGB. 208 8 11), 305, 316 (erg. G.
27. Dez. 99 RGB. 729), 319 u. 320,
gegen Diebstahl § 2434, Raub 2503.