Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

20  I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.

Betrag  vorläufig  fest  und  setzt  von  dieser  Feststellung  den  Bundesrath  und
die  Bundesstaaten  in  Kenntniß,  legt  auch  alljährlich  die  schließliche  Feststellung
  jener  Beträge  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Bundesrathe  vor.  Der
Bundesrath  beschließt  über  diese  Feststellung.

Art.  40.  Die  Bestimmungen  in  dem  Zollvereinigungsvertrage  vom
8.  Juli  1867.  bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften  dieser
Verfassung  abgeändert  sind  und  so  lange  sie  nicht  auf  dem  im  Artikel  7.,
beziehungsweise  78.  bezeichneten  Wege  abgeändert  werden  105).

VII.  Eisenbahnwesen  108).

Art.  41.  Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Vertheidigung  Deutschlands
  oder  im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs  für  nothwendig  erachtet
  werden,  können  kraft  eines  Reichsgesetzes  auch  gegen  den  Widerspruch
der  Bundesglieder,  deren  Gebiet  die  Eisenbahnen  durchschneiden,  unbeschadet
der  Landeshoheitsrechte,  für  Rechnung  des  Reichs  angelegt  oder  an  Privatunternehmer
  zur  Ausführung  konzessionirt  und  mit  dem  Expropriationsrechte

ausgestattet  werden  105).

105)  Der  Zollvereinigungsvertrag
  8.  Juni  67  (BBl.  81),  der
zwischen  dem  norddeutschen  Bunde  u.
den  süddeutschen  Staaten  über  die  Fortdauer
  des  Zollvereins  abgeschlossen  war,

wird  sammt  den  älteren  Verträgen,  auf

die  er  Bezug  nimmt,  durch  Art.  40  zu
einem  Bestandtheile  der  Reichsverfassung.
Er  enthält  Verfassungsbestimmungen
(Anm.  62,  94,  100  u.  104),  daneben
aber  auch  Verwaltungsvorschriften,  die
durch  die  Reichsverfassung,  in  der  das
vertragsmäßige  kündbare  Verhältniß  in
ein  verfassungsmäßiges  unkündbares  umgewandelt
  wird,  großentheils  aufgehoben
oder  abgeändert  sind.  Delbrück,  der
Art.  40  der  R  Verf.  (Berl.  81).

105)  Abschnitt  VII  führt  den  Art.  43
weiter  aus,  der  dem  Reiche  die  Beaufsichtigung
  u.  Gesetzgebung  über  das
Eisenbahnwesen  im  Irnteresse  der
Landesvertheidigung  u.  des  allgemeinen
Verkehrs  überträgt.  Art.  41  betrifft  die
Anlage,  Art.  42—47  den  Betrieb  der
Bahnen  (Art.  45  u.  46  insbes.  das
Tarifwesen);  Art.  41,  46  Abs.  3  u.  47
dienen  zugleich  der  Landesvertheidigung,
die  übrigen  (nach  Art.  46  Abs.  2  in
Bayern  nicht  anwendbaren)  Bestimmungen
  nur  dem  Verkehre.  —  Als  dem  allgemeinen
  Verkehre  dienend  fallen  unter
die  RVerf.  nur  die  Voll=  u.  die  Nebenbahnen

  (pr.  G.  3.  Nov.  38  GS.  505),
nicht  die  Klein=  u.  Privatanschlußbahnen
(G.  28.  Juli  92  GS.  225).  —  Von  der
Ermächtigung  selbst  Eisenbahnen  anzulegen
  (Art.  41  Abs.  1)  hat  das  Reich
keinen  Gebrauch  gemacht;  es  hat  deshalb
  keine  eigene  Verwaltung,  sondern
nur  Aufsichtsrechte  über  alle  (Reichs-,
Staats=  u.  Privat-)  Eisenbahnen,  die
von  dem  Reichseisenbahnamte  (Nr.  IV  3)
wahrgenommen  werden.  Oberbehörde
für  die  Verwaltung  der  Bahnen  in  Els.
Lothringen  nebst  der  in  die  Verwaltung
des  Reiches  übergegangenen  Wilhelm-Luxemburg
  Bahn  ist  das  Reichsamt
für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen
  in  Berlin  AE.  27.  Mai
78  (RGB.  79  S.  193).  —  Preußen  hat
von  der  Ermächtigung  zur  Abtretung
seiner  Eisenbahnen  an  das  Reich  (G.
4.  Juni  76  GS.  161)  keinen  Gebrauch.
gemacht,  dagegen  mit  dem  Großbh.
Hessen  eine  gemeinsame  Betriebs=  u.
Finanzverwaltung  der  Staatsbahnen  vereinbart
  G.  16.  Dez.  nebst  Vtr.  8./9.  Juli
96  (GS.  215).  —  Rechtsverhältnisse
beider  Eisenbahnbeförderung  HGB.
§453—473,  Schutzder  Eisenbahnengegen
Beschädigung  StGB.  §  902  (G.  3.  Juli
93  RGB.  208  8  11),  305,  316  (erg.  G.
27.  Dez.  99  RGB.  729),  319  u.  320,
gegen  Diebstahl  §  2434,  Raub  2503.