Volltext : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Maschinelle  Förderung.
8  34.

In  Strecken,  in  denen  Förderung  mittels  feststehender
Maschinen  stattfindet,  ist,  soweit  der  Revierbeamte  keine  Ausnahme
zuläßt,  eine  Signalvorrichtung  anzubringen,  mit  der  dem  Maschinenwärter
  von  jedem  Punkte  aus  Zeichen  gegeben  werden  können.

Lokomotiv=  und  Drahtseilbahnen.
§  35.

Die  Anlage  von  Lokomotivförderungen  über  und  unter  Tage
sowie  von  Drahtseilbahnen  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministeriums.

Ausweichestellen.
g  36.

In  eingleisigen  Förderstrecken,  die  ein  gefahrloses  Ausweichen
nicht  gestatten,  sind  in  angemessenen  Abständen  Ausweichestellen
für  Personen  einzurichten.

Einheben  entgleister  Förderwagen.
§  37.

Volle  Förderwagen,  die  entgleist  sind,  dürfen  von  einer  einzelnen

  Person  nur  unter  Anwendung  eines  Hebebaumes  wieder  in

das  Gleise  gehoben  werden.  Hebebäume  sind  an  geeigneten  Stellen
vorrätig  zu  halten  oder  im  Zuge  mitzuführen.

2.  Förderung  in  Schächten,  Gesenken  sowie  in  Aufzügen
  und  Bremsbergen  unter  und  über  Tage.
Betreten  der  Fördertrumme  und  Auschlagsbühnen.
g  88.

1.  Das  Betreten  der  Fördertrumme  während  der  Förderung
ist  verboten,  ebenso  der  Aufenthalt  auf  den  Anschlagsbühnen  in

oder  unter  den  Bremsbergen  und  Förderabhauen  während  des
Treibens.