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Statut
der
Harpener Bergbau-Aktiengesellschaft.
Kapitel l.
Bildung, Name, Sitz und Dauer der Gesellschaft.
. 1.
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird in Gemäßheit
der bestehenden Gesetzgebung, insbesondere des Gesetzes vom 9. November
1843., eine Aktiengesellschaft gebildet, welche den Namen führt:
„Harpener Bergbau-Aktiengesellschaft.“
g. 2.
Die Gesellschaft hat ihren Wohnsitz zu Dortmund und ihren Gerichtsstand
bei dem Kreisgerichte zu Dortmund.
g. 3.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig nach einander folgende Jahre,
anfangend mit dem Tage der landesherrlichen Genehmigung, festgesetzt. Die
Verlängerung der Zeitdauer nach Ablauf dieser funfzig Jahre kann durch eine
in den letzten sechs Monaten des funfzigsien Jahres besonders dazu zusammenzuberufende
Generalversammlung der Aktionaire G. 18.) beschlossen werden.
Jede Verlängerung bedarf wiederum der landesherrlichen Genehmigung.
Koapitel II.
Zweck der Gesellschaft.
S. 4.
Zweck der Gesellschaft ist:
a) Steinkohlen= und Eisensteinfelder, insbesondere die bei Harpen im Märkischen
Bergamtsbezirke belegenen zwölf Steinkohlenbergwerke: Prinz
von