Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Statut

der

Harpener  Bergbau-Aktiengesellschaft.

Kapitel  l.
Bildung,  Name,  Sitz  und  Dauer  der  Gesellschaft.

.  1.

Unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  in  Gemäßheit
  der  bestehenden  Gesetzgebung,  insbesondere  des  Gesetzes  vom  9.  November
  1843.,  eine  Aktiengesellschaft  gebildet,  welche  den  Namen  führt:

„Harpener  Bergbau-Aktiengesellschaft.“

g.  2.
Die  Gesellschaft  hat  ihren  Wohnsitz  zu  Dortmund  und  ihren  Gerichtsstand
  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Dortmund.

g.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig  nach  einander  folgende  Jahre,
anfangend  mit  dem  Tage  der  landesherrlichen  Genehmigung,  festgesetzt.  Die
Verlängerung  der  Zeitdauer  nach  Ablauf  dieser  funfzig  Jahre  kann  durch  eine
in  den  letzten  sechs  Monaten  des  funfzigsien  Jahres  besonders  dazu  zusammenzuberufende
  Generalversammlung  der  Aktionaire  G.  18.)  beschlossen  werden.
  Jede  Verlängerung  bedarf  wiederum  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Koapitel  II.
Zweck  der  Gesellschaft.

S.  4.

Zweck  der  Gesellschaft  ist:
a)  Steinkohlen=  und  Eisensteinfelder,  insbesondere  die  bei  Harpen  im  Märkischen
  Bergamtsbezirke  belegenen  zwölf  Steinkohlenbergwerke:  Prinz
von