Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Limburg  a.  L.,  Marienberg,  Wallmerod  und  Weilburg,  vom  13.  März  1902
(Gesetz-Samml.  S.  30)  enthaltene  Bestimmung  der  Ausschlußfrist

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Limburg  a.  L.  gehörige  Gemeinde
Dietkirchen
wird  zurückgenommen.
Berlin,  den  1.  April  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

(Nr.  10332.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen
Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf.  Vom  4.  April  1902.

Auf  Grund  des  §.  39  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen  und  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  und  Landgräflich
Hessischem  Gebietstheilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,  betreffend  das  Grunsdeuuch
wesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz  Samml.  S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  den  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Biedenkopf  gehörigen  Gemeindebezirk

  Hommertshausen

am  1.  Mai  1902  beginnen  soll.

Berlin,  den  4.  April  1902.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministerium  ms.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichodruckerei.