Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 15. 
Inhalt: Gemeindeforstgesetz für die Hohenzollernschen Lande, S. os — Bekanntmachung der nach 
dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen 
Erlasse, Urkunden 2c., S 0#. 
  
  
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(Xr. 10342.) Gemeindeforstgesetz für die Hohenzollernschen Lande. Vom 22. April 1902. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für 
die Hohenzollernschen Lande, was folgt: 
S. 1. 
Die Verwaltung der Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten 
(Kirchengemeinden, Pfarren, Schulen, Stiftungen u. s. w.) untersteht der Aufsicht 
des Staates nach Maßgabe dieses Gesetzes. 
G. 2. 
Die Benutzung und Bewirthschaftung der im §. 1 genannten Waldungen 
muß sich innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit bewegen. Insbesondere darf 
die Erhaltung der standortsgemäßen Holz= und Betriebsarten nicht durch die 
Nebennutzungen gefährdet werden. Ein Betrieb, der eine der im F. 2 des Gesetzes 
vom 6. Juli 1875, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften (Gesetz- 
Samml. S. 416) bezeichneten Gefahren herbeiführen könnte, ist unzulässig. 
C. 3. 
Der Bewirthschaftung der Waldungen sind Betriebspläne zu Grunde zu 
legen, welche der Feststellung durch die Aufsichtsbehörde (G. 16) bedürfen und 
einer Revision zu unterziehen sind, sobald dies die Aufsichtsbehörde für erforderlich 
erachtet. Hierbei sind, namentlich hinsichtlich der Holz= und Betriebsart sowie 
der Umtriebszeit die wirthschaftlichen Bedürfnisse und Wünsche der Waldeigen- 
thümer zu berücksichtigen, soweit dies mit den Grundsätzen des §F. 2 vereinbar ist. 
Gesetz-Samml. 1902. (JNr. 10342.) 20 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Mai 1902.
	        
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